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Dienstag, 31. Mai 2011

Zunehmendes Interesse am Thema Alterssexualität

Sexualität im Alter wird zwischen den Generationen weitgehend tabuisiert und Enkel sind überrascht, wenn sie mitbekommen, dass ihre Großeltern sich noch regelmäßig zu einem Schäferstündchen zurückziehen. Viele beobachten es aber gar nicht, da es heute eher selten ist, dass mehr als zwei Generationen unter einem Dach leben.

Auch in der Öffentlichkeit wird über Sexualität im Alter wenig gesprochen. So findet man in einschlägigen Zeitschriften für Frauen reiferen Alters kaum praktische Tipps zur Sexualität. Junge Menschen sind durch entsprechende Zeitschriften sicherlich wesentlich besser informiert.

Quelle / Volltext

Erstes Altenheim für Menschen mit Behinderung (Video)

Presseschau:

Erstes Altenheim für Menschen mit Behinderung in der Wesermarsch.

Eröffnung im Juni 2011

Zum Filmbeitrag

Altenheim Bodelschwinghwerk Dülken 41751 Viersen-Dülken

Träger des Hauses ist der Verein Bodelschwinghwerk Dülken e.V. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand.

Das Haus ist eines der größten im Pflegebereich tätigen Arbeitgeber im Kreis Viersen und ein anerkannter Ausbildungsbetrieb für Hauswirtschaft im städtischen Bereich und in der Pflege.

Als erstes Alten- und Pflegeheim in Nordrhein-Westfalen führte es bereits 1996 ein Qualitätsmanagementsystem ein. Seit 2005 besitzt das Bodelschwinghwerk Dülken darüber hinaus das pflegespezifische Zertifikat nach ISO PLUS. Hier erfahren Sie mehr über unsere Zertifizierung.

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Kontakt:

Bodelschwinghwerk Dülken e.V.

Evang. Alten- und Pflegeheim
Tilsiter Straße 14
41751 Viersen-Dülken

Heimleitung/QMB: Frau Bärbel Kowalewski

Telefon: 02162/48380114
Telefax: 02162/48380198

E-Mail: bodelschwinghwerk (@) t-online.de
Internet: bodelschwinghwerk-duelken.de

Pflegedienst Löbbing in Reken im Kreis Borken

Herzlich willkommen beim Pflegedienst Löbbing!


Wir informieren und beraten Sie gerne!

Seit der Gründung des Unternehmens 1993 im Kreis Borken hat uns die Erfahrung gelehrt, dass der moderne Dienstleister seinem Kunden ein umfangreiches und auf die Situation zugeschnittenes Angebot anbieten muss. Daher arbeiten wir mit unseren Partnern Hand in Hand.

Kompetenz und Praxis verknüpfen sich in unserem Modell zu einer von dem Kunden benötigten und gewollten Dienstleistung!

An 365 Tagen des Jahres bieten wir Hilfe bei der Betreuung und Pflege an. Immer mehr pflegende Angehörige benötigen kurzfristige Auszeiten. Nutzen Sie daher unser Angebot!

Das bin ich:

Lucia Löbbing
Jahrgang 1956
30 Jahre lang als examinierte Krankenschwester in der Pflege tätig.
Besondere Erfahrung in den Bereichen:
1995 Aufbau der ersten SWG

seit 1993 eigener Pflegedienst im Kreis Borken
Psychiatrie
Intensiv-/Notfallmedizin
Behindertenpflege
ambulante Pflege
Konzeptionierung
Mein Pflegeunternehmen stellt den Patienten und seine persönlichen Bedürfnisse in den Vordergrund. Wir sind Partner der Patienten und ihrer Angehörigen. Wir bieten keine Standardlösungen, sondern ein Konzept, das den Patienten ermöglicht, ihr Leben auch weiterhin selbst zu gestalten.

So erreichen Sie uns:

ambulant betreuen & pflegen
Lucia Löbbing
Diplom-Pflegewirtin

Riesweg 35
48734 Reken

E-Mail: pflegedienst.loebbing@t-online.de
Internet: www.pflege-loebbing.de

Telefon: 0 28 64 – 9 42 40
Mobil: 0170 – 3 15 43 53
Telefax: 0 28 64 – 9 42 42

Reken
Telefon: 0 28 64 – 9 42 40
Mobil: 0170 – 3 15 43 53

Bocholt
Telefon: 0 28 71 – 1 58 3-0
Mobil: 0170 – 3 15 43 53

Gescher
Mobil: 0170 – 3 15 43 53

Wir informieren und beraten Sie gerne! Sie haben Fragen? Ich beantworte sie gern!

Zur Firmenhomepage www.pflegedienst-loebbing.de

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31.Mai ist Weltnichtrauchertag

Am 31. Mai 2011 ist Welt-Nichtrauchertag – in diesem Jahr mit dem Schwerpunkt „gesetzlicher Nichtraucherschutz“.

16 Bundesländer – 16 Gesetze: In Deutschland gibt es inzwischen viele unterschiedliche Gesetze und Regelungen, die dafür sorgen, dass manche öffentliche Institutionen und Einrichtungen rauchfrei sind und Tabakwerbung in vielen Bereichen verboten ist. Aber: Die Gesetze und Verordnungen lassen Schlupflöcher und Hintertürchen offen. So ist ein „Flickenteppich Deutschland“ entstanden, der für viel Verwirrung sorgt. Dabei hat Deutschland die internationale Tabak-Rahmenkonvention („Framework Convention on Tobacco Control“)

Werden Sie aktiv!
Das AKTIONSBÜNDNIS NICHTRAUCHEN braucht Ihre Unterstützung: Mit Gesundheitstagen, Informationsveranstaltungen, Vorträgen und Aktionen können Sie dazu beitragen, dass die Öffentlichkeit mehr über „Gummiparagrafen, Hintertürchen, Tricksereien und Ausnahmen“ erfährt.

Wenn Sie sich engagieren möchten, haben Sie viele Möglichkeiten:
1. Meiden Sie demonstrativ Plätze und Einrichtungen, wo geraucht wird.
2. Werben Sie über soziale Netzwerke für die Vorzüge eines rauchfreien Lebens.
3. Malen Sie Schilder, um Kinder auf Spielplätzen und Kindertagesstätten vor dem Passivrauchen zu schützen.
4. Ob als Schüler, Lehrer oder Eltern: Schlagen Sie in Ihrer Schule Projekte und Projekttage vor, um den Nichtraucherschutz zum Thema zu machen.
5. Bieten Sie Informationsstände und -veranstaltungen für Ihre Kollegen, Mitarbeiter, Patienten oder Kunden an.
6. Regen Sie in Ihrer Firma, in Ihrem Unternehmen und in Ihrer Institution Gesundheitstage und Raucherentwöhnungskurse an.
7. Treten Sie an Ihrer Arbeitstätte für rauchfreie Arbeitsplätze ein.
8. Motivieren Sie Ihre Landtags- und Bundestagsabgeordneten, Gesetzesinitiativen sowie „kleine und große Anfragen“ (ein Instrument der parlamentarischen Kontrolle) auf Länder- und Bundesebene auf den Weg zu bringen.

Quelle / Volltext Deutsche Krebshilfe

Pflegedienst Ased in Dortmund

www.ased.de








Ased Pflegdienst in Dortmund - MyVideo

Zertifizierter Pflegedienst in Marl

Zertifizierter Pflegedienst in Marl

Als professioneller Pflegedienst erbringen wir alle unsere Leistungen auf höchstem Qualitätsniveau. Wir beschäftigen ausschließlich examiniertes Pflegefachpersonal,denn die Zufriedenheit unserer Patienten hat für uns Priorität.

Wir sind vom Tüv nach den Vorschriften der ISO 9001: 2008 zertifiziert, das bedeutet, dass der TÜV in zahlreichen Audits die Abläufe in unserem Pflegedienst untersucht hat und letztlich positiv bewertet hat.

Das Zertifikat hat die Nummer 73 100 3175 der Auditbericht hat die Nummer 42 12 1402, die Erstzertifizierung erfolgte am 4.6.2010 und ist gültig bis zum 3.6.2013.
Die ausstellende Zertifizierungsstelle ist der TÜV Hessen.

Kontakt:
Nicole Jansen-Hilger
Bergstrasse 161
45770 Marl

Tel:
02365 – 6 99999 7
Fax:
02365 – 6 99999 8
Internet:
www.pflege-engel.com
E-Mail:
fragen@pflege-engel.com

24 Stunden Rufbereitschaft 0172 – 27 30 95 4


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Altenpflegeausbildung: Der Demografiefaktor schlägt zu / Auf der Frankfurter Berufsbildungsmesse vom 26. bis 28.05.2010 hatte der Stand der Altenpfleg

Fünf Altenpflegeschulen und 41 Heime des Frankfurter Forums für Altenpflege präsentierten ihre Betriebe und erläuterten die praktischen und schulischen Inhalte der ein- und dreijährigen Ausbildung. Bereits am ersten Messetag schlängelten sich Hunderte Jugendlicher der Abschussklassen an den Messeständen ...

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Gute Heime, schlechte Heime woran erkennt man sie?

PRESSEMITTEILUNG

Gute Heime, schlechte Heime - woran erkennt man sie?

Berlin, 31.05.2011. Gibt es gute Heime für Demenzkranke? Woran erkennt man ein gutes Heim? Derartige Anfragen von Angehörigen Demenzkranker erhalten die Alzheimer-Gesellschaften jeden Tag. Die soeben erschienene Ausgabe 2/2011 des Alzheimer Info, der Zeitschrift der Deutschen Alzheimer Gesellschaft, mit Schwerpunkt Demenzkranke im Heim“ beleuchtet das Thema von verschiedenen Seiten.

Das Interview mit einem Pfleger zeigt, wie es hinter den Kulissen eines Heims aussieht, das die Pflegenote 1 bekommen hat: Für ausfallendes Personal gibt es keinen Ersatz, die Pflegenden stehen unter Stress, und die Bewohner müssen schon mal einige Stunden warten, bis die nasse Windel gewechselt wird. Der Mitarbeiter kommt zu dem Schluss: Es geht weniger um die Menschen und mehr um den Gewinn. Die Vorsitzende der Alzheimer Gesellschaft Mannheim berichtet über Besuche in vier Heimen ihrer Region. Zwei Heime haben sich bei der Pflege, der liebevollen sozialen Betreuung und der Gestaltung der Räume gut auf demenzkranke Bewohner eingestellt. In den beiden anderen Heimen gibt es wenig Verständnis für Demenzkranke, der Ton ist rau, sie bleiben sich selbst überlassen, in den Zimmern sind keine persönlichen Gegenstände zu sehen. An den Pflegesätzen, die in allen vier Heimen nahezu gleich hoch sind, lassen sich diese Unterschiede nicht ablesen.

Wie es im Heim gelingen kann, die Bewohner individuell zu betreuen, auf ihre Lebensgeschichte und ihre Vorlieben einzugehen, zeigt der Beitrag einer Pflegedienstleiterin. Notwendig dafür ist ein hohes Engagement des Personals. Und zwar nicht nur bei den Pflegekräften. Ein Vertreter des Verbandes der Heimleiter stellt selbstkritisch fest, dass Heimleiter oft nicht ausreichend qualifiziert sind, und fordert eine bessere Ausbildung, denn: Ohne gute Heimleitung keine gute Pflege.

Ein Artikel der Zeitschrift gibt praktische Hinweise zur Auswahl eines geeigneten Heims, nennt Checklisten und Internetseiten, die dabei nützlich sein können. Ganz entscheidend ist es aber, sich gut vorbereitet einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Weitere Artikel beschäftigen sich mit den Rechten der Heimbewohner aus juristischer Sicht und mit der Problematik der Pflegenoten.
Dazu sagte Sabine Jansen, Geschäftsführerin der Deutschen Alzheimer Gesellschaft: Unser Eindruck ist, dass es wirklich gute, aber auch schlechte Heime für Demenzkranke gibt. Entscheidend ist, dass genügend gut qualifiziertes und motiviertes Personal vorhanden ist, ebenso eine gute Organisation und qualifizierte Pflegedienst- und Heimleitungen. Ihre Arbeit braucht sowohl mehr Anerkennung als auch eine bessere Vergütung. Hier ist die Politik gefordert.

Zeitschrift Alzheimer Info
Das Alzheimer Info ist die seit 1997 viermal jährlich erscheinende Zeitschrift der DAlzG. Sie kann zum Preis von 3 über den Internetshop unter www.deutsche-alzheimer.de bestellt bzw. für 12 jährlich abonniert werden. Die regionalen Alzheimer-Gesellschaften verteilen die Zeitschrift kostenlos an ihre Mitglieder.

Leitfaden Stationäre Versorgung von Demenzkranken
Praxisnahe Vorschläge für eine angemessene Versorgung von Demenzkranken enthält der Leitfaden Stationäre Versorgung von Demenzkranken aus der Schriftenreihe der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (7. Auflage 2011, 196 Seiten, 6 ). Er kann bei der DAlzG bestellt werden.

Hintergrundinformationen
In Deutschland leben etwa 1,2 Millionen Demenzkranke, zwei Drittel davon in privaten Haushalten. In Deutschland gibt es 10.400 Altenpflegeheime, in denen 700.000 pflegebedürftige Menschen leben (Statistisches Bundesamt 2009). Etwa zwei Drittel der Bewohner sind von einer Demenzerkrankung betroffen (Weyerer, Bickel 2007).

Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz ist der Bundesverband von regionalen Alzheimer-Gesellschaften, Angehörigengruppen und Landes¬verbänden. Sie nimmt zentrale Aufgaben wahr, gibt zahlreiche Broschüren heraus, organisiert Tagungen und Kongresse und unterhält das bundesweite Alzheimer-Telefon mit der Service-Nummer 01803 17 10 17 (9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz) oder 030 / 259 37 95-14 (Festnetztarif).

Kontakt und Bestellungen
Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz, Friedrichstraße 236, 10969 Berlin, Tel. 030 / 259 37 95 0, Fax: 030 / 259 37 95-29, mailto:info@deutsche-alzheimer.de, Internet: www.deutsche-alzheimer.de

Montag, 30. Mai 2011

Schattenwirtschaft : Schwarzarbeit bleibt trotz Boom auf hohem Niveau

Presseschau:

Schwarzarbeit gilt für die meisten als Kavaliersdelikt
Zoom Schwarzarbeit gilt für die meisten als Kavaliersdelikt

Die Wirtschaft brummt, die Unternehmen stellen kräftig ein. Zwar sinkt deshalb die Schwarzarbeit und lässt den Fiskus frohlocken. Doch die Zahlen sind besonders für den Mittelstand noch immer verheerend - und die Folgen von Mindestlöhnen sind umstritten.

Quelle / Volltext Impulse.de

Sonntag, 29. Mai 2011

Steigende Schwarzarbeit und Illegalität 2011 durch Fachkräftemangel

Steigende Schwarzarbeit und Illegalität 2011 durch Fachkräftemangel
Regierung Merkel bestraft verzweifelte Eigeninitiativen


Nach neuesten Angaben der Uni-Klinik Frankfurt und des hessischen Sozialministeriums gibt es in Privathaushalten 200.000 bis 500.000 schwarz beschäftigte Personen - hauptsächlich in den pflegenden Berufen. "Wir steuern auf eine soziale Katastrophe zu, es fehlen ausgebildete Fachkräfte für unsere Alten und Kranken. Deutschland wird älter aber nicht klüger." Das ist die Meinung von Werner Tigges, Fachmann für Kranken- und Altenpflege und Initiator des "Pflegemanifestes" (Gratis-Download auf http://www.weti.de).

Hinter jeder einzelnen Zahl, hinter jeder Ziffer stehen Schicksale von Menschen, die einfach mit der Versorgung ihrer kranken oder alten Angehörigen überfordert und allein gelassen sind. Sie lassen sich auf Schwarzarbeit ein, weil es keine andere Möglichkeit für sie zu geben scheint. Tigges: "Die Regierung Merkel bestraft und kriminalisiert Eigeninitiativen, die sogar den Staatshaushalten entlasten würden. Mir liegen Berichte vor, die wütend machen. Von Familien, die sich die offizielle Pflege nicht leisten können, Familien, die immer mit einem Fuß im Knast stehen. Familien, die illegale Betreuer/Innen vor Nachbarn im Keller und in Gartenhäusern verstecken. Familien, die Angst haben, jedes Mal, wenn plötzlich jemand unangemeldet an der Haustür schellt. Einfach unvorstellbar und unmenschlich".

Der großen Zahl von Schwarzarbeit steht eine erschreckend kleine Zahl von Familien gegenüber, die sich die vorhandenen legalen Möglichkeiten überhaupt leisten können und diese auch nutzen. Nur ca 5000 Familien nutzen entweder das Haushaltshilfenmodell der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeit mit Selbstständigen aufgrund der Niederlassungsfreiheit und der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch Entsendung. Diese Möglichkeiten haben eines gemeinsam - sie sind alle teurer als Schwarzarbeit. Diejenigen, die die Hilfe am dringendsten nötig haben, werden noch zusätzlich diskriminiert - sowohl die deutschen Familien als auch die osteuropäischen Betreuer/Innen.

Vorbild Österreich?!
Tigges kennt die Situation in anderen Ländern. Sein Buch "Pflege wohin?" zeigt die dramatischen Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich - dem Vorzeigeland der Pflege in der EU. Wie würde wohl die Rechnung aussehen, wenn ähnlich wie in Österreich per Gesetz alle schwarz Beschäftigten in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse überführt werden würden? Je nach Rechenart könnten so bis zu 200 Millionen in die Sozialversicherungssysteme fließen. Tigges: "Und was machen Merkel und die Sozialministerin - nichts, das Haus muss erst brennen. Das muss aufhören und zwar sofort. Darum bitte ich um Unterstützung für dieses Anliegen mit der Unterzeichnung meines Pflegemanifestes, welches Sie unter http://www.weti.de abrufen und unterzeichnen können. Mein Tipp bei der Auswahl von Pflegeagenturen: Wählen Sie bei einer 24-Stunden-Betreuung eine Agentur, die die gesetzlichen Vorgaben einhält. Seien Sie vorsichtig, wenn eine Agentur ihre Kooperationspartner nicht nennen will."

Aufgrund der politischen Fehlentwicklungen der letzten Jahrzehnte müssen die althergebrachten Lösungen zur Versorgung unserer Alten und Pflegebedürftigen rigoros auf den Prüfstand und alte Zöpfe abgeschnitten werden. Lobbyisten, die mehr ihre eigenen Interessen als die der ihnen anvertrauten Pflegebedürftigen im Kopf haben, dürfen nicht länger gesponsert werden.

Bereits heute steuern wir im institutionellen Bereich auf einen Fachkräftemangel zu, der sich schon seit Jahren abzeichnet - nur reagiert hat keiner. Es wird wie immer erst dann eine Reaktion geben, wenn das Haus in Flammen steht. Dabei wäre es sicher ein leichtes gewesen, im Vorfeld durch geeignete Maßnahmen dem entgegenzusteuern z.B. durch Ausbildung und Aufwertung des Berufsbildes - um nur zwei Sachen zu nennen.

Pressekontakt:
Werner Tigges
info@weti.de
http://www.weti.de/
Telefon: 08000 - 180 100

Freitag, 27. Mai 2011

So können Sie uns unterstützen

Die Fördermitgliedschaft wurde von uns entwickelt, um allen interessierten Personen und Institutionen die Möglichkeit zu geben, unsere Sache zu unterstützen.

Mit einer Mindestsumme von 24 Euro im Jahr können Sie uns unterstützen.

Sie können den Betrag direkt auf das folgende Konto überweisen:

Postbank Dortmund
Kto: 0049791461
BLZ: 44010046


Nach Eingang des Betrages erhalten Sie von uns die schriftliche Bestätigung über die Fördermitgliedschaft.
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Online spenden:










EHEC Virus in Deutschland

Obst und Gemüse sind nicht immer gesund !

Warnung vor Tomaten, Gurken und Salat

Zwei neue Ehec-Todesfälle in Deutschland. Spezialist der Uni-Klinik Hamburg: "Wir müssen damit rechnen, Patienten zu verlieren"

Eine Ansteckung von Mensch zu Mensch schließen Experten inzwischen weitgehend aus

Lesen Sie hier die News zum Thema EHEC Virus

Donnerstag, 26. Mai 2011

Kopfgeld für neue Kräfte in der Altenpflege

Presseschau:
Diakonie 150 Experten diskutieren in Oldenburg über den Personalmangel in der Branche – Kritik an der Politik

Fachverband sorgt sich um die Zukunft. So müsse dringend das Schulgeld für die Nachwuchsausbildung entfallen.


Oldenburg - „Wenn in der Altenpflege schon Kopfprämien für neue Mitarbeiter gezahlt werden, kann da etwas nicht in Ordnung sein.“ Frank Pipenbrink, Geschäftsführer des Niedersächsischen Evangelischen Altenhilfeverbandes aus Hannover, schlägt Alarm – und ist offensichtlich frustriert.

Sein Alarmruf: Es gebe immer mehr Menschen, die auf sachkundige Pflege angewiesen seien, gleichzeitig aber immer weniger Pflegepersonal. Der Frust: Es gelinge nicht, das Thema in der Politik sachgerecht zu behandeln.

Es werde immer schwerer, gut ausgebildete Mitarbeiter zu finden. Je nach Qualifikation würden deshalb Beträge zwischen 1000 und 3000 Euro für die Vermittlung von Fachkräften geboten. Pipenbrink äußerte sich am Donnerstag am Rande einer Tagung des diakonischen Fachverbandes in der Oldenburger Weser-Ems-Halle. 150 Experten aus ganz Niedersachsen diskutierten die komplizierte Lage in der Branche.

Quelle / Volltext : NW-Zeitung

Soziale Arbeit für Senioren in Münster

Presseschau:

Der neugegründete Verein in Münster hat das Ziel, der Verbesserung der Lebensqualität von Senioren und ihren Angehörigen.
Dazu gilt es, Senioren in ihrem Alltag zu begleiten, sie aus ihrer Isolierung herausholen sowie vorhandene Fähigkeiten zu stärken und auszubauen.
Im besonderen betreuen wir demenziell erkrankte Menschen und ihre Angehörigen. Pflegende Angehörige geraten oft an die Grenzen ihrer physischen und psychischen Möglichkeiten. Hier möchten wir Beratung und Entlastung bieten, damit die Pflege sie nicht selbst „krank macht“.

Das Angebot ist ein von der Bezirksregierung Düsseldorf anerkanntes Hilfe-, Betreuungs- und Beratungsangebot, abrechnungsfähig nach § 45b SGB XI über alle Pflegekassen in NRW. Darüber hinaus kann das Angebot über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.


Seniorennetz Münster
Soziale Arbeit für Senioren
und ihre Angehörigen e. V.
Doris Pällmann
Geiststraße 69
48151 Münster
Tel.: 0251 - 1 49 29 58
Mobil: 0179 - 7 82 06 06
info@seniorennetz-muenster.de

Internet: www.seniorennetz-muenster.de

Haushaltshilfen im Revier

Sie suchen eine Haushaltshilfe in Dortmund, Castrop-Rauxel, Schwerte, Witten oder Unna ?

Die Organisation Die Haushaltshilfen hilft - versichert und angemeldet - zu Stundensätzen ab 15.50 EURO.
Haushaltshilfe, Putzhilfe
• 18,50 EUR/Std. inkl. MwSt.
Tierbetreuung, Haushütung
• 15,50 EUR/Std. inkl. MwSt.
Seniorenbetreuung
• 16,50 EUR/Std. inkl. MwSt.
Gartenarbeiten, Arbeiten am Haus
• 19,00 EUR/Std. inkl. MwSt.
Bei Einmalaufträgen, an Wochenenden und Feiertagen sowie bei weniger als zwei Einsätzen im Monat berechnen wir eine Einsatzpauschale
• 3,90 EUR/Termin inkl. MwSt.
Alle Preise verstehen sich
• inkl. aller Versicherungen
• inkl. An- und Abfahrtskosten
Weitere Kosten entstehen Ihnen nicht.
Agentur Dortmund
Kontaktdaten:
Carola Geisler
Godefriedstr. 15
44265 Dortmund
Tel: 0231 / 427 84 68
Fax: 0231 / 427 84 67
Mobil: 0151 / 52 59 6134
Email: dortmund@diehaushaltshilfen.de
Web: www.diehaushaltshilfen.de


Bundesweit:
www.diehaushaltshilfen.de

MedWiN e.V.

MedWiN e.V. ist die Plattform zur Förderung der Gesundheitswirtschaft im nördlichen Ruhrgebiet

Der MedEcon Ruhr e.V. ist ein Zusammenschluss von Unternehmen und Einrichtungen, die in der Gesundheitswirtschaft der Metropole Ruhr tätig sind oder zu ihrer Entwicklung fördernd beitragen wollen. Er agiert über die lokalen Grenzen von Gemeinden, Städten und Kreisen hinweg, verbindet verschiedene Sektoren der Gesundheitswirtschaft und befördert so Wissens-transfer, Innovationen und Projekte. Dem Grundsatz folgend „Transparenz nach Innen - ein starkes Profil nach Außen!" gilt es, die regionalen Potenziale zu formieren, um die Gesundheitsmetropole Ruhr als Marktplatz für Innovation und Investition bestmöglich für den verstärkten Wettbewerb der Gesundheitsstandorte aufzustellen. Angefangen 2003 als regionale Gemeinschaftsinitiative verfügt MedEcon Ruhr seit 2007 über einen eigenen Verein, dem inzwischen über 80 Unternehmen und Einrichtungen aus verschiedenen Bereichen Gesundheitswirtschaft angehören.

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Dienstag, 24. Mai 2011

Stellenangebot Ratingen

Alleinstehender, ehemaliger Gymnasiallehrer (74) sucht eine Hilfe für seinen Singlehaushalt in der schönen Stadt Ratingen bei Düsseldorf. Ideal wäre mindestens 30 Jahre und mit Fahrausweis für den PKW. Das ist Bedingung.


Es steht ein eigenes Zimmer mit Bad/ WC zur Verfügung. Entlohnung nach Vereinbarung, mindestens aber 500 Euro nebst Kost und Logis.Denkbar ist auch eine zeitlich limitierte Beschäftigung, z.B 1 Jahr.Interessentinnen bewerben sich mit den üblichen Unterlagen und wenn möglich einem Bild.

Die Zuschriften senden Sie bitte an das zwischengeschaltete Vermittlungsbüro des Vereins unter redaktion-altenpflege-tv@gmx.de

Montag, 23. Mai 2011

Fakten zur Demenz

Fakten zur Demenz
Zurzeit leben mehr als eine Million Demenzkranke in Deutschland, jährlich gibt es rund 250.000 Neuerkrankungen. Die Krankheit bezeichnet den Verfall der geistigen Leistungsfähigkeit - besonders der Gedächtnisleistung und des Denkvermögens - und tritt verstärkt im hohen Alter auf. Demenz gilt als eine der teuersten Krankheitsgruppen im Alter, die Bundesregierung schätzt die Kosten derzeit auf 26 Milliarden Euro pro Jahr. Allerdings wird ein Großteil, nämlich die Pflege, bislang unentgeltlich von Angehörigen erbracht. Im Jahr 2010, schätzt die Bundesregierung, werden voraussichtlich 20 Prozent aller Bundesbürger über 65 Jahre alt sein - die Kosten könnten dann auf 36,3 Milliarden Euro steigen.

Altenheim Eichenhof Seniorenpflegeheim

Altenheim




Eichenhof Seniorenpflegeheim
Frau Heike Tenge
Schönerlinder Str. 11
D-16341 Panketal
Brandenburg
E-Mail: eichenhof@fuehrergruppe.de
Telefon: 0 30 / 91 20 29 70
Fax: 0 30 / 91 20 29 72 0

Information: Sie haben Interesse, Anregungen, Wünsche oder Fragen?

Hier haben Sie die Möglichkeit, direkt mit uns in Kontakt zu treten.
Egal ob per Post, Telefon, SMS oder E-Mail

Ihre Fragen finden bei uns immer ein offenes Ohr.

Pflegedienst Ased in Dortmund

www.ased.de








Ased Pflegdienst in Dortmund - MyVideo

Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige brauchen mitunter selbst Entlastung und oder Unterstützung.
Hilfe zur Selbsthilfe findet man auch in Selbsthilfegruppen.

www.koskon.de

Koskon ist die Koordinationsstelle für Selbsthilfe in NRW. Hier können Selbsthilfegruppen und Ansprechpartner in NRW recherchiert werden.

Gesprächskreise für pflegende Angehörige können darüber hinaus bei den örtlichen Pflegeberatungsstellen erfragt werden. Und wenn sie keinen Gesprächskreis in Ihrer Nähe finden, überlegen Sie doch, ob Sie selbst einen gründen wollen.

Landesstelle Pflegende Angehörige
Domplatz 1-3
- Dienstgebäude Geisbergweg -
48143 Münster

Silke Niewohner
Tel. 0251 / 411 3302
FAX 0251 / 411 83302

Antje Brandt
Tel. 0251 / 411 3322
FAX 0251 / 411 83322
www.LPFA-NRW.de
E-Mail: info@LPFA-NRW.de

Zoll überprüft Pflegedienste


In Nordrhein-Westfalen werden die ambulanten Pflegedienste jetzt verstärkt durch den Zoll überprüft. Im Mittelpunkt der Kontrollbesuche steht die Einhaltung der Pflegemindestlohn-Regelung, so Christoph Treiß, Geschäftsführer des größten Pflegedienstverbands in Nordrhein-Westfalen LfK. Die Lohnuntergrenze gilt seit dem 1. August 2010 für alle Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach SGB XI erbringen. Der Pflegemindestlohn ist im Arbeitnehmer-Entsendegesetz geregelt.

Zum Volltext

LfK lädt ein zum 1. Aktionstag "Führung" für Inhaber und Führungskräfte

In Zeiten des Fachkräftemangels ist gute Mitarbeiterführung entscheidend für den Erfolg eines Unternehmens. Doch Chef sein will gelernt sein. Denn nicht alle Führungsmethoden sind für die ambulante Pflege gleich gut geeignet. Der Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e. V. (LfK) will Pflegeunternehmer beim Ausbau und der Weiterentwicklung ihrer Führungskompetenzen unterstützen und organisiert hierzu am 28. Juni 2011 den 1. LfK-Aktionstag "Führung" für Inhaber und Führungskräfte in der ambulanten Pflege.


Wie halte ich meine Fachkräfte im Unternehmen? Wie motiviere ich meine Mitarbeiter? Was bedeutet mitarbeiterorientierte Führung? Oder: Wie führe ich eigentlich? Antworten auf zentrale Fragen des Personalmanagements wie diese erhalten Pflegedienst-Inhaber und Führungskräfte auf dem 1. LfK-Aktionstag "Führung" am 28. Juni 2011 im Tagungszentrum Arcadeon in Hagen.

"Im Fokus des Aktionstages stehen erfolgreiche Führungsmodelle für ambulante Pflegedienste", erläutert Christoph Treiß, Geschäftsführer des Veranstalters LfK. "Das heißt: Hier lernen die Teilnehmer Führungstechniken kennen und probieren diese aus, hier erleben sie sich und Andere beim Führen und Geführt werden!, so Treiß weiter.

Gute Mitarbeiter im Unternehmen halten

Nach einer Begrüßung und einem Impulsvortrag zum Auftakt um 10:00 Uhr werden die Teilnehmer in vier Teams und an vier unterschiedlichen Lernstationen Aspekte und Werkzeuge der Führung kennen lernen, wie zum Beispiel:
- Wichtige Mitarbeiter im Unternehmen halten - durch Übergabe von Verantwortung
- Konflikte - sind fruchtbar und zum Lösen da
- Richtig motivieren - und vor allem: nachhaltig
- Kommunikation - verstehen und verstanden werden.

In kleinen Teams und in Workshops, mit Kurzseminaren und an Lernstationen werden die teilnehmenden Unternehmer und Führungskräfte an die Themen herangeführt. Im Mittelpunkt stehen dabei das Erleben und die praktische Anwendung. Der Tag endet gegen 16:00 Uhr.
Die Teilnehmerzahl ist streng limitiert. Anmeldungen nimmt der LfK unter der Telefonnummer 0221/ 88 88 55 16 entgegen.

Organisatorische Hinweise:
1. LfK-Aktionstag "Führung" für Inhaber und Führungskräfte
Dienstag, 28. Juni 2011, 10:00 - 16:00 Uhr
Tagungszentrum Arcadeon, Lennestraße 91, 58093 Hagen

Zum Tagungsort: "Arcadeon - Haus der Wissenschaft und Weiterbildung" zählt zu den modernsten Tagungszentren Deutschlands. Die von der Bauweise mittelalterlicher Klöster inspirierte Architektur des preisgekrönten Tagungszentrums verbindet ideale Lern- und Arbeitsatmosphäre. Neben gutem Service und exzellenter Küche erwarten die Teilnehmer im "Arcadeon" auch moderne Outdoor-Trainings-Anlagen.
Teilnahmegebühr: 149 Euro (inkl. Verpflegung)
Veranstalter: LfK - Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e. V.

Information und Anmeldung:
LfK Weiterbildungsgesellschaft für Pflegeberufe mbH
Tel.: 0221 / 88 88 55 16
gotzel@lfk-online.de
www.lfk-online.de
Der Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e.V. ist mit über 600 Mitgliedsunternehmen der größte Zusammenschluss von privaten ambulanten Pflegediensten in Nordrhein-Westfalen.

Mehr Bildung für Pflegekräfte

www.lfk-weiterbildung.de

Mehr Bildung für Pflegekräfte: Ab sofort können Pflegekräfte über 150 unterschiedliche Kurse der LfK-Weiterbildung noch schneller und bequemer buchen. Unter www.lfk-weiterbildung.de startet die LfK Weiterbildungsgesellschaft für Pflegeberufe mbH eine neue Internet-Präsenz mit einem modernen und übersichtlichen Instrument zur einfachen Online-Buchung.

Mehr

Gesetze: Wer darf sich Altenpfleger/in nennen ?

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- 1 -
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
(Altenpflegegesetz - AltPflG)
AltPflG
Ausfertigungsdatum: 17.11.2000
Vollzitat:
"Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S.
1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S.
3254)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.2003 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.12.2007 I 3254
Fußnote
Textnachweis ab: 1. 8.2001
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 17.11.2000 I 1513 (AltPflG/KrPflG1985ÄndG) vom
Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Satz 1 u. 2
dieses G mWv 1.8.2001 in Kraft. § 4 Abs. 6 und § 9 treten am 25.11.2000 in Kraft.
Das Inkrafttreten des G wird gem. BVerfGE v. 22.5.2001 I 1042 bis zur Entscheidung
über die Vereinbarkeit des G mit dem GG, längstens für die Dauer von sechs Monaten,
einstweilen ausgesetzt. Das Inkrafttreten von Artikel 2 des Altenpflegegesetzes bleibt
hiervon unberührt gem. BVerfGE v. 18.6.2001 I 1592 - 2 BvQ 48/00 -. Die einstweilige
Anordnung v. 22.5.2001 I 1042 wird gem. Beschluss des BVerfG v. 7.11.2001 I 3505
wiederholt; einstweilige Anordnung v. 22.5.2001 I 1042 gem. Beschluss des BVerfG v.
29.4.2002 I 1678 (2 BvQ 48/00) erneut wiederholt.
Das G tritt gem. BVerfGE v. 24.10.2002 I 4410 - 2 BvF 1/01 - am 1.8.2003 in Kraft. § 4
Abs. 6, §§ 9 u. 25 treten gem. dieser Entscheidung am 25.10.2002 in Kraft; § 1 Nr. 2, §
2 Abs. 3 Satz 6 bis 9, §§ 10 bis 12 u. § 29 Abs. 3 sind mit Art. 70, Art. 74 Abs. 1 GG
unvereinbar u. nichtig.
Abschnitt 1
Erlaubnis
§ 1
Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" dürfen nur Personen
führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
§ 1a
Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach § 1 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit
als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50
des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen
jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für
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Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.
§ 2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die jeweils
vorgeschriebene Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1
Nr. 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen
werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist. Im
Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden
landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei antragstellenden Personen, die Staatsangehörige eines
anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten
absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung
einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Altenpflegerin
oder Altenpfleger anerkannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Altenpflege im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung
bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht
gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller oder
der Antragstellerinnen liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt.
Bei antragstellenden Personen nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen
Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelten Ausbildung zurückbleibt.
(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung
des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass dessen Inhaberin oder
Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem
dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich
ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs.
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1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.
22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das
Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter
dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2
gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,
die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern
sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen,
von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die
Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers dieselben
Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt
ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung
des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechen, ihrer Inhaberin
und ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte
nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstellende Personen mit
einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine
Eignungsprüfung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz
geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von
denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben sind,
3. der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers eine oder mehrere reglementierte
Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht
Bestandteil des dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechenden
Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die
nach diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gefordert
wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person
vorlegt,
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Unterschiede geeignet ist. Die antragstellenden Personen haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf der Altenpflegerin oder
des Altenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher
Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der
Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die
eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden
der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich
auf die Ausübung des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers auswirken
könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang
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der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die
Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benennt nach
Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder
Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und
sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen,
die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit
dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und
die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen
übermitteln dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die
Unterlagen, die erforderlich sind, um gemäß Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG
der Europäischen Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie zu berichten.
Abschnitt 2
Ausbildung in der Altenpflege
§ 3
Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich
der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Dies umfasst
insbesondere:
1. die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen,
insbesondere den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende
und geplante Pflege,
2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der
Ausführung ärztlicher Verordnungen,
3. die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen
geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,
4. die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der Pflege, der Betreuung und
der Behandlung,
5. die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung,
6. die umfassende Begleitung Sterbender,
7. die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pflegekräften, die nicht
Pflegefachkräfte sind,
8. die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen
Angelegenheiten,
9. die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung
einschließlich der Förderung sozialer Kontakte und
10. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung
pflegender Angehöriger.
Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit anderen in der Altenpflege
tätigen Personen zusammenzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen.
§ 4
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(1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei
Jahre. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer
praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.
(2) Der Unterricht wird in Altenpflegeschulen erteilt.
(3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären
Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen
einschließt.
Abschnitte der praktischen Ausbildung können in weiteren Einrichtungen, in denen alte
Menschen betreut werden, stattfinden. Dazu gehören insbesondere:
1. psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder andere
Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie,
2. Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder
geriatrischem Schwerpunkt, oder geriatrische Fachkliniken,
3. geriatrische Rehabilitationseinrichtungen,
4. Einrichtungen der offenen Altenhilfe.
(4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule, es sei
denn, sie wird durch Landesrecht einer anderen Einrichtung übertragen. Die Abschnitte
des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind inhaltlich und organisatorisch
aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische
Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach
Absatz 3 sicherzustellen.
(5) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Falle
bis zu fünf Jahre dauern.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der
Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen
Anforderungen dienen sollen, können die Länder von den Absätzen 2, 3 und 4 sowie von
der nach § 9 zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abweichen, sofern das
Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.
Fußnote
§ 4 Abs. 1 bis 5: In Kraft gem. Nr. 2 BVerfGE v. 24.10.2002 I 4410 - 2 BvF 1/01 - mWv
1.8.2003, Abs. 6 mWv 25.10.2002
§ 5
(1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch
die zuständige Behörde, es sei denn, sie sind Schulen im Sinne des Schulrechts der
Länder. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung
bieten.
(2) Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder sind,
können als geeignet für Ausbildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende
Mindestanforderungen erfüllen:
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1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule durch eine pädagogisch
qualifizierte Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder
pflegerischen Bereich und mehrjähriger Berufserfahrung oder einem abgeschlossenen
pflegepädagogischen Studium,
2. den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden
Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und
praktischen Unterricht,
3. die Vorhaltung der für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und
Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
4. den Nachweis darüber, dass die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der
praktischen Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen auf Dauer
in Anspruch genommen werden können.
Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen
nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung über Satz 1 hinausgehende Mindestanforderungen festzulegen.
§ 6
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist sowie
1. der Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter
Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den
Hauptschulabschluss erweitert, oder
2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,
sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung
oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine
landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens
einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe nachgewiesen wird.
§ 7
(1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 verkürzt werden:
1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern,
Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit
dreijähriger Ausbildung um bis zu zwei Jahre,
2. für Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen,
Krankenpflegehelfer, Heilerziehungspflegehelferinnen, Heilerziehungspflegehelfer,
Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer um bis zu einem Jahr.
(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 im Umfang der fachlichen
Gleichwertigkeit um bis zu zwei Jahre verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene
Berufsausbildung nachgewiesen wird.
(3) Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des
Ausbildungszieles nicht gefährden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Ausbildung nach § 4 Abs. 5 entsprechend.
§ 8
(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:
1. ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich
oder Ferien und
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Altenpflegeschülerin
oder dem Altenpflegeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von
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zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen
je Ausbildungsjahr. Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch Unterbrechungen wegen
Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vierzehn Wochen, bei verkürzten Ausbildungen
nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr angerechnet.
(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, können über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten
auf Antrag angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch
erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend
verlängert werden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der Unterbrechungen den
Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.
§ 9
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des
Altenpflegers die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 sowie das Nähere über
die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen
Ausbildungsnachweis nachweisen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 4 oder 5 beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person zu erbringenden
Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50
Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe
des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie
2005/36/EG,
4. as Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1a in
Verbindung mit § 10.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
Abschnitt 3
-
Abschnitt 3
Erbringen von Dienstleistungen
§§ 10 bis 12
(weggefallen)
§ 10
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(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die
zur Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen
des § 2 Abs. 4 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
2. wenn der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers oder die Ausbildung
zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige
Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz
1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die
sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden
kann. § 1a Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der
zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie
ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle
wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten
bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen
vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Altenpflegerin und
des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt,
dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage
der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der
Dienstleister eine dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechende
Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang
rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach.
§ 2 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede
zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach
diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geforderten
Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede
so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die
öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Altenpflegerin und des
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Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1a ausüben, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1. sie als „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ rechtmäßig niedergelassen sind und
ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche
Qualifikation verfügen.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
eine Gleichstellung ergibt.
§ 11
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von
den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben
die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung
und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
übermitteln.
§ 12
Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Sinne des § 10 haben beim Erbringen der
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen
mit einer Erlaubnis nach § 1a. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die
zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats
dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis
§ 13
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung, der eine Person zur Ausbildung nach diesem
Gesetz einstellt, hat mit dieser einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte
Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
Träger der praktischen Ausbildung können sein:
1. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, der eine staatlich
anerkannte Altenpflegeschule betreibt,
2. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, der mit einer staatlich
anerkannten Altenpflegeschule oder einer Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts
der Länder einen Vertrag über die Durchführung praktischer Ausbildungen geschlossen
hat.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, das Nähere zur Bestimmung der Träger der
praktischen Ausbildung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
1. das Berufsziel, dem die Ausbildung dient,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
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3. Angaben über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung
gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen
Ausbildungszeit,
5. die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung,
5a. die Höhe der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten,
6. die Dauer der Probezeit,
7. die Dauer des Urlaubs,
8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck
und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden
Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Trägers
der praktischen Ausbildung sowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem
Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages
ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter unverzüglich
auszuhändigen.
(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 2 der Zustimmung der Altenpflegeschule.
§ 14
(1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für die Zeit
nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt
nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des
Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit eingeht.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die praktische Ausbildung
eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen,
4. die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in Pauschbeträgen.
§ 15
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und
sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen
Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und
Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen
der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind,
3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung gemäß § 4 Abs. 3 durchgeführt wird.
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(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem
Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren Kräften angemessen
sein.
§ 16
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen
sorgfältig auszuführen,
3. die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die
Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
§ 17
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die
gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit
nicht bei beruflicher Weiterbildung Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
oder auf Übergangsgeld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
geltenden Vorschriften bestehen.
(1a) Im dritten Ausbildungsjahr einer Weiterbildung zur Altenpflegerin oder zum
Altenpfleger, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, hat der Träger der praktischen
Ausbildung der Schülerin oder dem Schüler über die Ausbildungsvergütung hinaus
die Weiterbildungskosten entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch zu erstatten, sofern diese im dritten Ausbildungsjahr anfallen.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch
nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während
der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund
nicht abgenommen werden, so sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit
hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
§ 18
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate.
§ 19
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung
mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden, so verlängert sich
das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 20
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- 12 -
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund,
2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe
der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde
liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so
wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 21
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 22
Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den
Vorschriften des Abschnitts 4 dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.
§ 23
Die §§ 13 bis 22 finden keine Anwendung auf Schüler und Schülerinnen, die Diakonissen,
Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
Abschnitt 5
Kostenregelung
§ 24
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung sowie
die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten in den Entgelten
oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenommen sind:
1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von
Ausbildungsstätten,
2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
3. die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 25.
Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollstationären Versorgung von
Pflegebedürftigen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene
Pflegeeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich die Berücksichtigung der Kosten der
Ausbildungsvergütung und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten
einschließlich einer Ausbildungsumlage (§ 25) in den Vergütungen ausschließlich nach
diesen Gesetzen.
§ 25
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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung und der nach § 17
Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten
Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort
Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn
ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu
verhindern oder zu beseitigen.
(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe
der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines
angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. Die Landesregierungen
regeln das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren.
Sie bestimmen die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2
und 3 bleibt unberührt.
(3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren nach Absatz 1 eingeführt, so ist
sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu
überprüfen.
Fußnote
§ 25: In Kraft gem. Nr. 2 BVerfGE v. 24.10.2002 I 4410 - 2 BvF 1/01 - mWv 25.10.2002
Abschnitt 6
Zuständigkeiten
§ 26
(1) Die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde
des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat; in den Fällen
des § 2 Abs. 3 bis 5 trifft die Entscheidung über die Erlaubnis die Behörde des Landes,
in dem der Antrag gestellt wurde.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7 und 8 trifft die zuständige Behörde des Landes,
in dem die antragstellende Person an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.
(2a) Die Meldung nach § 10 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes
entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
Sie fordert die Informationen nach § 11 Satz 1 an. Die Informationen nach § 11 Satz
2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf der
Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 12 erfolgt durch die zuständige
Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
Die Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus,
in dem die antragstellende Person den Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
ausübt.
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften
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§ 27
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
"Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet
werden.
Fußnote
§ 27: In Kraft gem. Nr. 2 BVerfGE v. 24.10.2002 I 4410 - 2 BvF 1/01 - mWv 1.8.2003
Abschnitt 8
Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 28
Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen findet das
Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
Abschnitt 9
Übergangsvorschriften
§ 29
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte
Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter
Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1. Das im Lande Bremen nach den Richtlinien
über die Ausbildung und die Abschlussprüfung an privaten Fachschulen für Altenpfleger
vom 29. August 1979 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1979, S. 545) ausgestellte
Abschlusszeugnis gilt ebenfalls als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur staatlich
anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger wird nach den
bisherigen landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung
erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3
vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.
§ 30
Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen
Vorschriften die staatliche Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung erhalten
haben, gelten als staatlich anerkannt oder schulrechtlich genehmigt nach § 5 Abs. 1,
sofern die Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung nicht zurückgezogen wird.
§ 31
In der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Ausbildung zu den in diesem Gesetz
geregelten Berufen bis zum 31. Juli 2006 weiterhin nach dem Berufsbildungsgesetz
durchgeführt.

AOK darf Pflege nicht bewerten

Die AOK muss ihr Bewertungsportal für Pflegeeinrichtungenhttp in wesentlichen Punkten ändern.

Das Landessozialgericht hat es der AOK untersagt, die Heime nach selbst ausgewählten Kriterien zu benoten.

www.aok-pflegeheimnavigator.de

Zeitungsartikel dazu

Sonntag, 22. Mai 2011

Tagebuch eines Pflegers

Zitat:

Erste Altenpflege-Lektion: Zuerst kommt der Toilettengang. Vergisst man das und legt zuerst die Kleidung an, wird das mit nahezu 100prozentiger Wahrscheinlichkeit durch das Leck im Intimbereich bestraft werden und dann ist die zuvor geleistete Arbeit für die Katz. Zusätzlich gerät der Zeitplan in Verzug, den absolut ahnungslose Verwaltungsangestellte für jeden Arbeitsschritt errechnet haben. Zähneputzen dauert genau soundso lange, haben die Schreibtischtäter festgelegt. Super Mary schert sich aber zurecht einen Dreck um den Zeitplan und gönnt ihren drei Zähnen die Zuwendung, die sie sich durch jahrelange Treue verdient haben.

Mehr


Kleine Erlebnisse aus dem Alltag eines Pflegers

Abmahnungstext für ein Schwarzarbeiterangebot

Wer kennt Sie nicht, die vielen Kleinanzeigen mit Inhalten wie:

Daheim statt Altersheim.
24 Stunden Pflegekaft frei.
T.023456-123456


Da wir viele Hinweise auf die via Kleinanzeigen angebotene Schwarzarbeit für Pflegedienstleistungen erhalten haben stellen wir hier in Kürze einen dafür geeigneten Abmahntext ein.

Mit diesem Text können Pflegebetriebe die unseriösen Mitbewerber selbst abmahnen, ohne dass teure Anwaltskosten entstehen, auf denen man als Betrieb sitzenbleibt, wenn die angeschriebene Person die dadurch ausgelöste Anwaltsrechnung nicht bezahlt.

Abmahnungstext für ein Schwarzarbeiterangebot

In Vorbereitung

Sie wollen die Abmahnung nicht selbst im eigenen Namen aussprechen ?

Unser Tipp: Geben Sie den Vorgang an Ihren Dachverband oder auch an die örtliche IHK bzw. an die Wettbewerbszentrale ab.

In der Vergangenheit wurden derartige Kleinanzeigen von den angerufenen Gerichten bereits als unzulässig erklärt:

Sittenwidrige Schwarzarbeiterangebote


Das LG Bielefeld untersagte die Werbung:

„Anstreicher hat noch Termine frei Tel:o5242 / ........“

Entscheidungsgründe: Die von dem Antragsgegner veröffentlichte Anzeige verstößt gegen § 1 UWG. Dem antragstellenden Verein steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 13 Abs.2 Nr.3 UWG zu, der gemäß § 25 UWG durch einstweilige Verfügung gesichert werden konnte. Die in Ziffer 2 angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO.
Landgericht Bielefeld Az:11 O 206 / 97 17.9.1997




Das LG Bochum untersagte die Werbung:

„Fliesenleger sucht Arbeit, mit allen Arbeiten vertraut. Telefon 0234 ....“

Beschluß gemäß §§ 935, 940, 937 II, 944,91, 890 ZPO, 1,3,13,25 UWG sowie 3 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Landgericht Bochum Az.13 O 142 / 97 18.9.1997


Das LG Dortmund untersagte die Werbung:

„Maurer, Akustiker, Putzer, Laminatverleger und Maler / Tapezierer sowie Pflasterer, spezialisiert auf Altbausanierung, su.Arbeit. Tel: 0231 .........“

Landgericht Dortmund Az: 18 O 132 / 97 3.9.1997


Weitere Aktenzeichen gegen festgestellte Schwarzarbeiterwerbung:

Landgericht Dortmund Az: 10 O 142 / 97 16.7.1997

Landericht Bochum Az: 17 O 47 / 97 29.9.1997

Landgericht Saarbrücken Az: 711 O 95 / 97 10.7.1997

Schwarzarbeit ? Auszug aus dem Pflegewiki zur Illegalen Beschäftigung in der Pflege

Ausgestaltung der illegalen Beschäftigung




Schwarzarbeit: Nicht angemeldete bezahlte Tätigkeit, also Lohnarbeit ohne Abführung von Steuern und Sozialabgaben; rechtloser Status der Beschäftigten und der Arbeitgeber (s. u.). Die Übergänge zwischen legaler und illegaler Beschäftigung bzw. zwischen den unten beschriebenen Formen der halblegalen/illegalen Beschäftigung sind dann scheinbar fließend, wenn ein Teil der Leistungen legal erbracht wird.

Regelmäßige Leistungen durch Angehörige (Familie, Bekannte) oder "ehrenamtliche" fremde HelferInnen werden mit einem Taschengeld oder einer rel. hohen Aufwandsentschädigung abgegolten (vgl. Babysitter).
Eine geringfügige Beschäftigung z.B. als Haushaltshilfe ist zwar angemeldet, es entsteht aber häufiger ein Mehrbedarf an Leistungen, der "schwarz" zusätzlich gearbeitet und bezahlt wird.
Regelmäßige bezahlte, nicht angemeldete Beschäftigung z.B. zur Hilfe bei der täglichen Körperpflege;
Aufnahme einer/eines fremden Helferin/Helfers in den Haushalt der pflegebedürftigen Person zur 24Stunden-Betreuung, umfangreiche hauswirtschaftliche und pflegerische Leistungen gegen Bezahlung, jedoch nicht als angemeldete Beschäftigung und ohne Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Arbeitszeit, Mindestlohn etc.) (s. a. Wohngemeinschaft).

Probleme der illegalen Beschäftigung

Straftat Schwarzarbeit - keine Lohn-/Einkommenssteuer, keine Sozialabgaben, kein Rentenanspruch - Geld- oder Freiheitsstrafen möglich;
rechtloser Status der Beschäftigten und der Arbeitgeber - arbeitsrechtliche Bestimmungen werden u. U. nicht eingehalten (http://www.blogger.com/img/blank.gifArbeitszeit, Mindestlohn, Qualität der Leistungen), kein Versicherungsschutz bei Unfällenhttp://www.blogger.com/img/blank.gif
Qualität der Pflege ist nicht gesichert: HelferInnen ohne Ausbildung können Pflegebedürftige kaum angemessen versorgen; selbst Fachkräfte handeln in einem illegalen Beschäftigungsverhältnis u. U. unprofessionell (emotionale Überforderung, keine Kontrolle, keine fachliche Beratung) (s. a. Pflegefehler, gefährliche Pflege);
Sprachbarriere bei fremdsprachlichen (ausländischen) Helferinnen/Helfern: Verständigungsprobleme bei Absprachen oder Anweisungen, Kommunikation mit Pflegebedürftigen erschwert.

Zum Pflegewiki

Gesetzliche Vorschriften

Bücher zum Thema:






Unterwegs mit dem ambulanten Pflegedienst

Gerne würden wir auf die gutgemachten und gutrecherchierten Fernsehbeiträge der Fernsehsender zum Thema Pflege verlinken. Aber laut aktueller Vorschrift dürfen diese Beiträge nur 7 Tage nach Ausstrahlung online angeboten / gespeichert werden.

Hier ein Linktipp:

Unterwegs mit dem ambulanten Pflegedienst
Zurzeit sind über zwei Millionen Menschttp://www.blogger.com/img/blank.gifhen in Deutschland pflegebedürftig. Davon werden etwa 75 Prozent in den eigenen vier Wänden betreut. Bei den Pflegebedürftigen handelt es sich meist um Menschen, die alleine leben, sich aber nicht mehr selbst versorgen können. Andere leben mit Angehörige

Quelle: WDR

Zum Volltext

bad e.V. warnt vor sog. "Personal-Leasing" mit slowakischen Pflegekräften!

bad e.V. warnt vor sog. "Personal-Leasing" mit slowakischen Pflegekräften!

Der bad e.V. macht darauf aufmerksam, dass im Internet in jüngster Zeit das kostengünstige "Personal-Leasing" mit examinierten deutschsprachigen Pflegekräften aus dem neuen EU-Mitgliedstaat Slowakei angeboten wird. Das wirft eine Reihe von Fragen auf:
Wann ist die Beschäftigung ausländischer Pflegekräfte zulässig bzw. wann handelt es sich um Schwarzarbeit und welche Beschränkungen sind in diesem Zusammenhang zu beachten?
"Geworben werde vor allem mit niedrigen Personalkosten, die mit dem Wegfall der Lohnnebenkosten bei ausländischen Pflegekräften begründet würden.", erläutert Ulrich Kochanek, Hauptgeschäftsführer des bad e.V.

Übersehen wird dabei häufig, dass die slowakischen Arbeitnehmer laut den Übergangsregelungen im Beitrittsvertrag der Slowakischen Republik zur EU einer Arbeitsgenehmigung bedürfen. Eine solche Arbeitsgenehmigung kann grundsätzlich zwar von der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, ist aber im Bereich der Leiharbeit nach § 6 ArGV ausgeschlossen.

"Auch die europäische Dienstleistungsfreiheit führt zu keinem anderen Ergebnis.", so Ulrich Kochanek weiter, "Denn einer Arbeitsgenehmigung bedarf es nur dann nicht, wenn die slowakischen Arbeitnehmer nur vorübergehend zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in die BRD entsandt würden. Leiharbeit verfolgt jedoch gerade den Zweck, den Arbeitnehmer in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren."

Die Entleihung ausländischer Pflegekräfte kann also zu einem bösen Erwachen führen, wie die Bundesagentur für Arbeit dem bad e.V. gegenüber bestätigt, da sie eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 404 SGB III darstellt und ggf. zu Sanktionen gemäß §§ 15 ff Arbeitnehmerüberlassungsgesetz führen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen die Bundesgeschäftsstelle des bad e.V. gerne zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen,
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V.
Ulrich Kochanek Andrea Kapp
(Hauptgeschäftsführer des bad e.V.) (RA´in und Vorstandsassistentin des bad e.V.)

Steuerhinterziehung durch private Pflegekräfte ?

Ein Schlag ins Gesicht der Pflegeanbieter in Deutschland ist der neueste Husarenstreich der Regierung, den Zoll auf die deutschen Pflegeheime und Pflegedienste anzusetzen bzgl. des Mindestlohnes. Warum? Wer einmal die Entlohnung der illegalen Pflegedienstleister aus dem Osten im häuslichen Umfeld durchrechnet, kommt auf einen Stundenlohn von ca. € 1,21/Std. für diese Damen. Keine dieser Illegalen, die ja legalisiert werden sollen, wird überprüft - obwohl das ja möglich wäre - auf den Mindestlohn von € 7,50/Std. Warum wohl nicht?

Auch der Sozialversicherungs- und Steuerbetrug in dieser Branche spielt keine Rolle. Gehen wir doch einmal von nur 100.000 Illegalen in Deutschland aus.

Bei einem Mindestlohn von € 7,50 wäre dies ein
Lohnvolumen von 6,570 Mrd. €

Hiervon wären an Sozialversicherungsleistungen

KV vom AN 8,2 % AG 7,3 % (15,5%) 1,018.35 Mrd. €
PV vom AN 0,975 % AG 0,975 % (1,95 %) 125,115 Mio €
RV vom AN 9,95 % AG 9,95 % (19,9 %) 1,307.43 Mrd. €
AV vom AN 1,5 % AG 1,5 % (3 %) 197,1 Mio €

insgesamt also 2,648 Mrd. €
http://www.blogger.com/img/blank.gif
zu leisten, die derzeit den Sozialversicherungssystemen verloren gehen. Bei den angenommenen rd. 150.000 Schwarzarbeithttp://www.blogger.http://www.blogger.com/img/blank.gifcom/img/blank.gifern wären das stolze
3,972 Mrd. €.


Links dazu:

http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?p=32352#32352
http:
//www.aerzteblatt.de/v4/news/letterlink.asp?m=htm&id=26472

http://www.daserste.de/ratgeber/recht_beitrag_dyn~uid,n3027rft5nuk61ib~cm.asp

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Hilfe rund um die Uhr – (l)egal durch wen?

Wenn Pflegebedürftige 24 Stunden am Tag in ihrer Wohnung betreut und versorgt werden müssen, ist dies meist nicht ohne Hilfe von außen zu leisten. Eine 24-Stunden-Pflege durch deutsche Pflegedienste verursacht recht hohe Kosten. Der Einsatz ausländischer Haushaltshilfen und Pflegekräfte wirft vor allem die Fra-ge auf, ob eine solche Beschäftigung erlaubt ist. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz informiert in einer Broschüre "Hilfe rund um die Uhr – (l)egal durch wen?" über die Gestaltungsmöglichkeiten beim Einsatz deutscher Pflegedienste sowie über Bedingungen für die Beschäftigung von Pflegekräften und Haushaltshilfen aus Osteuropa. Die Broschüre ist in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz kostenfrei erhältlich.
Viele pflegedürftige Menschen möchten in ihrer gewohnten Umgebung bleiben und nicht in ein Heim umziehen. Wenn die Versorgung rund um die Uhr nicht von Angehörigen gewährleistet werden kann, muss nach Alternativen gesucht werden. Der Einsatz von ausländischen Pflegekräften, insbesondere aus Osteuropa, erscheint zunächst eine preisgünstige Möglichkeit. Er birgt aber auch Risiken.
Die Broschüre "Hilfe rund um die Uhr – (l)egal durch wen?" informiert über die wichtigsten Punkte bei der Beschäftigung von Pflegekräften aus Osteuropa: Meldepflicht, entsandte Pflegekräfte, Scheinselbständigkeit, Kosten und Finanzierung. Zudem werden das Vermittlungsverfahren und die Vermittlungsbedingungen bei osteuropäischen Haushaltshilfen ausführlich erläutert. Beispielsweise ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürger aus osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten zurzeit ausgesetzt. Diese benötigen daher stets eine Arbeitserlaubnis für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland. Anderenfalls liegt eine illegale Beschäftigung vor.
Auch deutsche Pflegedienste bieten eine Versorgung rund um die Uhr an. Die Pflegedienste sind in der Regel von den Pflegekassen zugelassen und unterliegen entsprechenden Qualitätsanforderungen und Qualitätsprüfungen. Zudem zahlen die Pflegekassen bei Vorliegen einer Pflegestufe Pflegesachleistungen bis zu einem Höchstsatz von 1.470 € bei Pflegestufe III.
Die Informationsbroschüre "Hilfe rund um die Uhr" ist kostenlos und kann in sämtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz abgeholt werden. Postversand erfolgt gegen 1,45 € in Briefmarken durch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Versand, Postfach 41 07 in 55http://www.blogger.com/img/blank.gif031 Mainz.
Fragen rund um das Thema Pflege beantworten die Expertinnen der Verbraucherzentrale montags und mittwochs von 10 bis 13 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 06131/28 48 41.
VZ-RLP

Quelle: Pressemitteilung vom 23.1.2009
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/UNIQ123333221102006/link535491A

Aktuelle Google News dazu

STELLENANGEBOT

Wir planen unseren neuen Internetauftritt sowie eine eigene Zeitschrift.
Mehrsprachig (Russisch-Türkisch)
Wir suchen vorbehaltlich einer Finanzierungszusage durch die EU eine(n)

Leiter/in Herstellung / Print- und elektronische Medien

ab dem 1.10.2011.

Ihr Profil:

Sie denken nicht in den Kategorien Print oder Online; Sie sind Experte für flexible Content-Infrastrukturen und Content-Publishing für alle denkbaren Ausgabekanäle.
Sie bedienen sich eines zentralen Content-Management-Systems, arbeiten mit strukturierten Daten und Metadaten, organisieren Workflows und Schnittstellen, optimieren Prozesse.

Sie führen ein externes Team von Spezialisten für Grafik und Produktion. Sie verhandeln mit Agenturen, Druckereien und technischen Dienstleistern. Sie koordinieren zwischen Lektorat, Redaktion, Autoren, Anzeigen und Marketing. Sie gestalten, kalkulieren, planen und überwachen.
Sie stehen mitten im Geschehen.

Wenn es Sie reizt, immer kompetent und auf Augenhöhe mit dem Technikwandel der Medienwelt zu sein, bietet Ihnen dieser Job eine tolle Chance, sich kontinuierlich weiter zu entwickeln

Fragen zu dieser Position beantwortet Ihnen gern die Vereinsleitung bzw. Herr van Karen unter gerrit-van-karen@gmx.de

Sie können sich aber auch gleich direkt bewerben unter altenpflege-tv@gmx.de

Freitag, 20. Mai 2011

Neuheit für Pflege

Neuheit für Pflege

Damit pflegende Angehörige gesund bleiben

Initiiert durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen und gefördert durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), wurde am 10. Dezember 2008 ein Projekt zu Entwicklung eines Netzwerkes zum „Gesundheitsschutz für nicht erwerbsmäßig Pflegende“ ins Leben gerufen. Das Projekt – kurz „Neuheit für Pflege“ genannt – startet zunächst in Dortmund und Solingen.

Quelle: Gesundheitsdienstportal

Zum Volltext


Pflegereport: Für wen gilt die Pflegestufe 3

Horror: Aufstand der Alten

Was passiert, wenn nichts passiert, wenn sich im Bereich der Pflege nichts verbessert, wenn wir immer mehr Alte und immer weniger gut ausgebildete Pflegekräfte bekommen ?

Diese Frage war 2007 die Ausgangsbasis zu einem Dokumentarfilm, in dem unsere Alten am Ende sogar in das kostengünstige Afrika "entsorgt" wurden.

Auszug aus Wikipedia:

Inzwischen wurde das „Altenproblem“ relativ elegant gelöst: Mit dubiosen Drückermethoden werden immer mehr alte Menschen in Billigheime nach Afrika gelockt. Doch auch dort gilt: Wer keine Rücklagen hat, kann sich mit der Grundrente zwar die Unterkunft, nicht aber eine ausreichende medizinische Versorgung leisten. Bach entdeckt schließlich, wo die kranken und zum Teil „bettlägerigen“ Senioren hingebracht werden und schleicht sich nachts auf das eingezäunte Gelände.

Auf dem Gelände entdeckt sie, dass die Kranken in riesigen Bettenlagern in einer Zeltstadt, mit Flüssigkeitsschläuchen ernährt und mit Beruhigungsmitteln aus riesigen Tanks ruhiggestellt, in einen Dämmerzustand versetzt werden und nur noch vor sich hinvegetieren. Bach alarmiert die Behörden, die Sache fliegt auf und wird publik. Die Gerichtsverhandlung in Deutschland droht zu scheitern, als immer wieder Zeugen ums Leben kommen oder „verschwinden“. Schließlich hilft doch ein Vorstand von Prolife, der nach Brasilien geflüchtet ist. Er spielt Bach ein Video zu, das beweist, dass die Unterbringung der Senioren in den Lagern mit Wissen und im Auftrag der Bundesregierung stattfand. Weil der Staat die Renten nicht mehr bezahlen kann, hat er gemeinsam mit Konzernen nach einer Lösung gesucht, Rentnern mit einer Minimalversorgung das Überleben zu sichern. Nach einer Gesetzesänderung überwies der Staat schließlich den Rentenrestbetrag für einzelne Rentner an Prolife, die damit die Versorgung angeblich garantierte. Nach Aufdeckung dieser Hintergründe tritt die Bundesregierung geschlossen zurück, weil sie vor der empörten Öffentlichkeit die politische Verantwortung zu tragen hatte.

Mehr Infos zum Film

Altenpfleger - Altenpflegerin - ein Beruf mit Zukunft ! ?

Wie werde ich examinierter Altenpflegerin bzw. Altenpfleger, wer bildet aus, wo kann ich mich fort - und weiterbilden ?

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Hier finden Sie die Informationen vom Arbeitsamt zur Situation im deutschen Gesundheitsmarkt

Weiter

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20.5.2011 Neue Vorsorge - Videos verlinkt

An der Erweiterung der Mediathek wird von der Redaktion ständig gearbeitet.

Unter diesem Link kommen Sie zu den neusten Informationsvideos im Pflege - TV.

Wenn Sie möchten, dass ein von Ihnen produziertes Video zum Thema Medizin oder Pflege hier veröffentlicht wird so teilen Sie uns Ihr Interesse bitte kurz mit.

Wir werden uns dann umgehend bei Ihnen melden.

Gerrit van Karen

Mail: gerrit-van-karen@gmx.de
T. 02368 - 8790208

Donnerstag, 19. Mai 2011

Pflegerecht

In Vorbereitung

Pflegepersonal in Nordrhein-Westfalen gewinnen und halten

Pflegepersonal in Nordrhein-Westfalen gewinnen und halten
dip startet Online-Befragung leitender Pflegekräfte im Rahmen der Landesberichterstattung Gesundheitsberufe NRW 2011

Köln, 23. März 2011. In Nordrhein-Westfalen werden aktuell mehr Pflegefachkräfte benötigt, um den Personalbedarf in Krankenhäusern, ambulanten Pflegediensten und teil-/ vollstationären Pflegeeinrichtungen decken zu können. Gleichzeitig ist es notwendig, die vorhandenen Pflegekräfte im Beruf zu halten. Dies sind u.a. Schlussfolgerungen aus der im vergangenen Jahr veröffentlichten Landesberichterstattung Gesundheitsberufe NRW 2010. Zahlreichen weiterführenden Fragen geht das Deutsche Institut für angewandte Pflegeforschung e.V. (dip) nun im Rahmen einer Befragung von Leitungskräften nach. Die Befragung wird im Auftrag des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA NRW) durchgeführt.

„Bislang ist zum Beispiel zu wenig bekannt über die Hintergründe, die zu einem so hohen Anteil an Teilzeitbeschäftigung in der Pflege führen“, so Prof. Michael Isfort, Leiter der Studie. Einerseits können hier Gründe auf Seiten der Pflegekräfte selbst liegen, um mit der täglichen Belastung am Arbeitsplatz besser umgehen zu können. Andererseits ist es möglich, dass Arbeitgeber primär Teilzeitstellen anbieten, um den Personaleinsatz flexibler gestalten zu können. „Es ist wichtig, dass wir aktuelle Themen nicht über die Einrichtungen oder Pflegenden hinweg, sondern auf Basis ihrer konkreten Erfahrungen diskutieren“, so Isfort weiter. Deshalb wird eine breite Beteiligung ermöglicht.

Im Rahmen einer Online-Befragung werden ab sofort leitende Pflegekräfte zu spezifischen Fragen rund um die Themen „Teilzeitarbeit in der Pflege“, „Mitarbeiter aus Zeitarbeitsfirmen“, „Migranten in der Pflege“ und „Attraktivität der Pflegeberufe“ um ihre Einschätzung gebeten. Die Befragung dauert ca. 10-15 Minuten. Sie findet bis zum 20. April 2011 statt.

Mehr als 4.500 pflegerische Leitungskräfte in den nordrhein-westfälischen Einrichtungen des Gesundheitswesens wurden bereits vom dip angeschrieben und um ihre Teilnahme an der Befragung gebeten. Sie erhielten ein Kennwort, mit dem sie über die Homepage des dip ( http://www.dip.de ) an der Befragung teilnehmen können. Einrichtungen, die postalisch nicht erreicht werden konnten, können das Kennwort beim dip anfordern. Die vollständige Studie wird im Sommer dieses Jahres veröffentlicht.

Das gemeinnützige Deutsche Institut für angewandte Pflegeforschung e.V. finanziert sich überwiegend aus Projektmitteln und beschäftigt rund zwanzig Mitarbeiter/innen. Zum Angebot des dip gehört das gesamte Spektrum der Forschung, Entwicklung, Evaluation, Beratung, wissenschaftlichen Begleitung und Gutachtenerstellung im Pflege- und Gesundheitswesen. Es ist ein Institut an der Katholischen Hochschule NRW (KatHO NRW) in Köln und betreibt einen weiteren Standort an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Vallendar (PTHV) bei Koblenz.

Quelle: Pressemitteilung vom 23.03.2011
Kontakt:
Roland Brühe, Telefon: 0221 / 4 68 61 – 51, E-Mail: r.bruehe@dip.de