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Samstag, 25. Juni 2011

Herzlich willkommen beim Pflegedienst Löbbing!

Herzlich willkommen beim Pflegedienst Löbbing!


Wir informieren und beraten Sie gerne!

Seit der Gründung des Unternehmens 1993 im Kreis Borken hat uns die Erfahrung gelehrt, dass der moderne Dienstleister seinem Kunden ein umfangreiches und auf die Situation zugeschnittenes Angebot anbieten muss. Daher arbeiten wir mit unseren Partnern Hand in Hand.

Kompetenz und Praxis verknüpfen sich in unserem Modell zu einer von dem Kunden benötigten und gewollten Dienstleistung!

An 365 Tagen des Jahres bieten wir Hilfe bei der Betreuung und Pflege an. Immer mehr pflegende Angehörige benötigen kurzfristige Auszeiten. Nutzen Sie daher unser Angebot!

Das bin ich:

Lucia Löbbing
Jahrgang 1956
30 Jahre lang als examinierte Krankenschwester in der Pflege tätig.
Besondere Erfahrung in den Bereichen:
1995 Aufbau der ersten SWG

seit 1993 eigener Pflegedienst im Kreis Borken
Psychiatrie
Intensiv-/Notfallmedizin
Behindertenpflege
ambulante Pflege
Konzeptionierung
Mein Pflegeunternehmen stellt den Patienten und seine persönlichen Bedürfnisse in den Vordergrund. Wir sind Partner der Patienten und ihrer Angehörigen. Wir bieten keine Standardlösungen, sondern ein Konzept, das den Patienten ermöglicht, ihr Leben auch weiterhin selbst zu gestalten.

So erreichen Sie uns:

ambulant betreuen & pflegen
Lucia Löbbing
Diplom-Pflegewirtin

Riesweg 35
48734 Reken

E-Mail: pflegedienst.loebbing@t-online.de
Internet: www.pflege-loebbing.de

Telefon: 0 28 64 – 9 42 40
Mobil: 0170 – 3 15 43 53
Telefax: 0 28 64 – 9 42 42

Reken
Telefon: 0 28 64 – 9 42 40
Mobil: 0170 – 3 15 43 53

Bocholt
Telefon: 0 28 71 – 1 58 3-0
Mobil: 0170 – 3 15 43 53

Gescher
Mobil: 0170 – 3 15 43 53

Wir informieren und beraten Sie gerne! Sie haben Fragen? Ich beantworte sie gern!

Zur Firmenhomepage www.pflegedienst-loebbing.de

Zum Unternehmensfilm

Zur Frage der Rückforderung von Geschenken durch den Sozialhilfeträger

Die Klage eines Sozialhilfeträgers gegen die Tochter einer verstorbenen Schenkerin, die später Sozialhilfe erhalten hatte, war erfolgreich. Der Sozialhilfeträger konnte nachweisen, dass die Tochter umfangreiche Schenkungen erhalten hatte und die verstorbene Mutter vor ihrem Tod bedürftig geworden war.

Sachverhalt:

Die Mutter hatte an ihre Tochter im Jahr 1994 ein Hausanwesen übertragen. Im Rahmen von Sanierungsarbeiten schenkte die Mutter der Tochter im Jahr 2002 über 7.500 Euro und im Jahr 2003 über 5.500 Euro jeweils in bar. Von 2006 bis 2007 hielt sich die großzügige Mutter in einem Pflegeheim auf. Ihre Rente reichte aber nicht, die anfallenden Kosten zu decken, so dass sie ergänzende Sozialhilfe erhielt. Der Kläger als Sozialhilfeträger wollte von ihm bezahlte Kosten von knapp über 12.000 Euro wegen Verarmung der Schenkerin gemäß § 528 BGB zurückfordern.

Die beklagte Tochter weigerte sich und gab an, die Zahlungen ihrer Mutter seien nicht nur für sie alleine, sondern auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder bestimmt gewesen. Sie sollten als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für einige Jahre im Voraus gedacht sein. Darüber hinaus bestritt sie, dass der Sozialversicherungsträger überhaupt so hohe Kosten für ihre Mutter aufgebracht habe. Letztlich berief sie sich auch darauf, dass sie die Schenkungen ihrer Mutter für ihren eigenen Bedarf benötige.

Die Entscheidung

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Die Mutter hatte gegen ihre Tochter einen Anspruch gemäß § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers.

Die Beklagte vermochte das Gericht nicht von ihrer Angabe, es habe sich um Geldgeschenke auf Jahre im Voraus für sich und ihre Angehörigen gehandelt, zu überzeugen. Nach Auffassung des Gerichts entspricht dies nicht der Lebenserfahrung. Auch die tatsächliche Verwendung zur Bezahlung von Handwerkerleistungen an einem Haus der Beklagten spricht dafür, dass die Schenkungen nur an sie erfolgt waren. Auch sah das Gericht die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen zu Gunsten der verstorbenen Mutter als bewiesen an. Da nach sozialrechtlichen Vorschriften der Anspruch der Mutter gegen die beschenkte Tochter auf den Sozialhilfeträger übergegangen war, konnte dieser seinen Anspruch auch nach dem Tod der Mutter geltend machen. Dabei hatte der Sozialhilfeträger sogar 1.000 Euro sogenannte Anstandsschenkungen der Mutter an die Tochter bei dieser belassen.

Soweit die Tochter erklärt hatte, die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs führe dazu, dass sie selber in wirtschaftliche Not gerate, hielt das Gericht diese Behauptung für nicht überzeugend. Es stellte fest, dass 1994 an die beklagte Tochter nicht nur ein Haus, sondern auch ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen worden war. Dieses wurde später von der Tochter zum Zweck des Sandabbaus verkauft. Den Erlös hieraus gab die Tochter vor Gericht nicht an. Das Gericht hatte jedoch Anhaltspunkte dafür, dass hierfür ein Betrag von mehreren 100.000 Euro erzielt worden war. Daher hielt das Gericht eine wirtschaftliche Notlage der Tochter (sogenannter Notbedarf) für nicht einmal schlüssig vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen.

Daher gab das Landgericht der Klage des Sozialhilfeträgers in vollem Umfang statt.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 13.08.2010 - 13 O 784/09 rechtskräftig

Pressemitteilung 472/11 des LG Coburg

Bewohnerin eines Pflegeheims muss Geschenk nicht zurückfordern

Bewohnerin eines Pflegeheims muss Geschenk nicht zurückfordern

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 14. Oktober 2008 entschieden, dass die Bewohnerin eines Pflegeheims ihre Tochter, der sie ein größeres Geschenk gemacht hatte, nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen muss, bevor Pflegewohngeld aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.

Die über 90jährige Klägerin ist pflegebedürftig und wohnt seit Jahren in einem Pflegewohnheim im Kreis Borken. Ihre Tochter kümmert sich als Betreuerin um sie. Rund acht Jahre bevor ihre Mutter in das Pflegeheim umzog, erhielt die Tochter das elterliche Hausgrundstück in vorweggenommener Erbfolge geschenkt. Die Mutter sollte aber bis zu ihrem Tod in dem Haus wohnen bleiben können (lebenslanges Wohnrecht, im Grundbuch eingetragen). Als fest stand, dass die Mutter das Pflegeheim nicht mehr werde verlassen können, verzichtete sie auf das Wohnrecht, und die Tochter verkaufte das elterliche Hausgrundstück.

Die Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim sind so hoch, dass die Heimbewohnerin sie nicht vollständig begleichen kann. Der Kreis Borken weigerte sich jedoch, ihr Pflegewohngeld zu zahlen. Er verlangte von der Mutter, zuerst ihre Tochter auf Zahlung von rund 27.000,- EUR zu verklagen. So viel sei das Wohnrecht wert gewesen, auf das sie zugunsten ihrer Tochter verzichtet habe. Dieser Verzicht sei ein Geschenk, das sie zunächst zurückfordern müsse. Die Tochter wandte allerdings ein, dass sie das Haus auf eigene Kosten umfangreich renoviert habe.

Das Verwaltungsgericht gab der Heimbewohnerin Recht. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein pflegebedürftiger Heimbewohner muss einen Beschenkten nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen, wenn ihm eine Klage nicht zuzumuten ist. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn der Beschenkte dem Heimbewohner besonders nahe steht. Der Bewohner eines Pflegewohnheims hat in aller Regel nur noch wenige soziale Kontakte außerhalb des Heims. Besuch erhält er meist nur von seinen Angehörigen oder von engen Freunden. Nicht selten macht er ihnen – auch größere – Geschenke. Müsste er sie verklagen, um das Geschenk zurückzuerhalten und es zur Bezahlung der Heimkosten einzusetzen, bestünde die Gefahr, dass der Heimbewohner und der Beschenkte sich entzweien. Unter der Vereinsamung hätte vor allem der Pflegebedürftige zu leiden. Das will das Landespflegegesetz aber gerade verhindern.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde erhoben werden.

Az.: 16 A 1409/07

Sonntag, 19. Juni 2011

Demenzkranke: Die Versorgung mit Medikamenten ist dringend verbesserungsbedürftig

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk fordert mehr Sorgfalt bei der Verordnung und Abgabe von Medikamenten

Seit Jahren ist bekannt, dass die medikamentöse Versorgung von Demenzkranken den wirklichen Bedürfnissen dieser Menschen nur unzureichend gerecht wird. Man darf vermuten, dass allzu oft Nebenwirkungen und Risiken einfach billigend in Kauf genommen werden.

Bereits im August 2010 wurde von Arzneimittelexperten die sog. Priscus-Liste vorgestellt, eine Zusammenstellung gefährlicher Medikamente für ältere Menschen. Diese Liste verdeutlichte, dass fast dreiviertel von 83 Medikamenten für ältere Menschen, Demenzkranke eingeschlossen, ungeeignet sind. Als konkrete Folgen der ungeeigneten Medikation wurden u.a. genannt: Sturzgefahr, Nierenschäden, Magenblutungen.

Mit ihrem Ergebnis, dass ältere Menschen im Schnitt sechs Medikamente täglich einnehmen, von denen viele gar nicht für sie geeignet sind oder sich untereinander nicht vertragen, haben die Forscher im Verbund PRISCUS für viel Aufsehen gesorgt. Als Gegenmaßnahme entwickelten sie nun eine Liste, die Ärzten als Hilfe bei der Auswahl und Zusammenstellung von Medikamenten für Ältere dienen soll. Ob und wie die Liste wirkt, wollen sie in der zweiten Projektphase untersuchen.

In einer Pressemitteilung der AOK Rheinland / Hamburg vom 30.03.2011 wurde unter Berufung auf die Verordnungsdaten des Jahres 2010 Zurückhaltung bei der Verordnung von Psychopharmaka angemahnt. Dazu wurde u.a. ausgeführt:

„Die Auswertung zeigt, dass immer mehr Patienten immer größere Mengen von Psychopharmaka wie Mittel gegen Depressionen oder psychisch stimulierende Arzneien erhalten. Besonders kritisch ist dabei die stark wachsende Verordnung von Antidepressiva zu sehen. So erhöhte sich allein von 2009 auf 2010 die Zahl der antidepressiv behandelten Patienten um 21,4 Prozent, während die Verordnungsmenge der Antidepressiva um 12,8 Prozent zunahm. Hinzu kommt, dass bei den Verordnungen ein Umstieg von niedrigpreisigen zu höherpreisigen Psychopharmaka festzustellen ist. Bei den Psychopharmaka stellt sich vor dem Hintergrund, dass ein frühzeitiger und unkritischer Einsatz dieser Arzneimittel den Patienten mehr schadet als nutzt, die skizzierte Verordnungsentwicklung als besorgniserregend dar.“

In einer Arzneimittelstudie der Barmer GEK, vorgestellt am 15.06.2011, werden weitere Besorgnisse hinsichtlich der Medikation geäußert. In der Studie heißt es u.a.:

„Demenzkranke erhalten sechsmal häufiger Neuroleptika als Patienten ohne Demenz. Gleichzeitig ist seit Jahren bekannt, dass Demenzkranke nach Einnahme von Neuroleptika eine 1,6- bis 1,7-fach erhöhte Sterblichkeitsrate gegenüber der Placebogruppe aufweisen. Gesundheitsexperte Glaeske: Hier erhält eine Patientengruppe mit erhöhtem Sterblichkeitsrisiko Medikamente, deren Wirksamkeit teilweise nicht belegt ist und deren Folgen bei Langzeitgabe weithin ungeklärt bleiben."

Das Thema Medikation in Pflegeeinrichtungen wird auch kritisch im Abschlussbericht „Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe“, vorgelegt am 17.06.2011 durch das Bundesfamilienministerium und Bundesgesundheitsministerim, angesprochen.

Da alte und demente Patienten nicht selten unerkannt Schmerzen leiden, ist viel Aufmerksamkeit des Personals erforderlich. Denn Schmerzen können nach einer Mitteilung des Universitätsklinikums Jena vom 08.06.2011 Verhaltensauffälligkeiten wie Unruhe und Aggressionen hervorrufen. Wird dem nicht genug Beachtung geschenkt, können dabei selbst Brüche nach Stürzen übersehen werden oder Schmerzen durch Gelenkerkrankungen. Studien zeigen nach Angaben des Klinikums Jena, dass demente Patienten weniger Schmerzmittel erhalten als gleichaltrige kognitiv unbeeinträchtigte Patienten. Dies spricht für die häufige Verkennung des Problems.

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk greift die besorgniserregenden Informationen auf und fordert mehr Sorgfalt bei der medikamentösen Versorgung der pflegebedürftigen Menschen, vor allem bei den Demenzkranken. Es wird in diesem Zusammenhang u.a. erforderlich sein, die ärztliche Versorgung in den Pflegeeinrichtungen bundesweit deutlich zu verbessern und im erforderlichen Umfang die notwendigen Hausbesuche, auch außerhalb der Sprechstundenzeiten, sicherzustellen. In der 2010 vorgestellten „KV-Initiative Pflegeheim“ wurden gleichlautende Forderungen ausgeführt.

Bezüglich der Medikation erscheinen neben der Einbeziehung des pharmakologischen Sachverstandes der Apotheken (auch mit Blick auf die mögliche Verblisterung von Medikamenten) Kooperationsvereinbarungen zwischen den Trägern von Pflegeeinrichtungen und Ärzten sinnvoll. Darin sollten u.a. die Kommunikations- und Dokumentationserfordernisse näher beschrieben sein. Fortbildungsveranstaltungen, in denen das Wissen um eine zielführende Versorgung mit Medikamenten vermittelt und stets aktualisiert wird, erscheinen ebenfalls dringend geboten.

Es muss so auch sichergestellt werden, dass telefonische Medikationsverordnungen und weitreichende Bedarfsmedikationen möglichst vermieden werden. Medikamente müssen im notwendigen und ausreichenden Umfange verfügbar sein, dürfen aber unter keinen Umständen als „pflegeerleichternde Maßnahmen“ zum Einsatz gelangen (können). Ärzte, die sich solchen Praktiken entgegen stellen und sich allein am Patienteninteresse und am Sorgfaltsgebot orientieren, verdienen Anerkennung und Unterstützung.

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht, Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

Samstag, 18. Juni 2011

Vorsicht Erbschleicher !

Erbschleicherei, ein aktuelles gesellschaftliches Phänomen in der rechtlichen Grauzone

Die Verlockung ist in manchen Fällen sehr gross und es ist ja so leicht, sich am Vermögen alter Menschen zu bereichern.

Fallbeispiele:

1. Missbrauch durch Privatpersonen


Ein alter Mensch mit 85 Jahren hat keine Angehörigen mehr oder diese leben weit weg.

Aufgrund seines Alters sind seine Freunde immer weniger geworden, seine sozialen Kontakte sind sehr gering. Aufgrund des hohen Alters und damit verbundener Alterskrankheiten fährt er auch sein neues KFZ nicht mehr.

Er hat noch eine Putzfrau, die hauptberuflich in einem Altersheim arbeitet und die im Laufe der Zeit den eigenen Aufgabenbereich immer mehr ausweitet.

Da sie im Haushalt alle Winkel kennt kommt sie auch im Laufe der Zeit in Kenntnis aller Vermögenswerte; sie findet letztlich auch Kontoauszüge und Sparbücher. Der alte Herr gibt dieser Dame auch seine volle Geldbörse, damit sie für ihn Lebensmittel einkaufen kann.

Spätestens da merkt sie, dass es sich lohnt, diese alte Person zu umgarnen.

Der alte Herr erleidet einen Schlaganfall und verstirbt 6 Wochen später. Nach dem Tod des alten Mannes wird diese Dame aufgrund des Schlüsselbesitzes der Wohnung auch Erbschaftsbesitzerin nach BGB. Sie stellt keine Inventarliste auf, wonach sie laut BGB verpflichtet ist.

Von den gesetzlichen Erben wird festgestellt, dass Kontoauszüge und Sparbücher verschwunden sind, dass auch der PKW des alten Herrn verschwunden ist.

Den Erben verweigert die Dame jegliche Auskunft, verlangt zuvor einen amtlichen Erbschein zu sehen.

Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung wird festgestellt, dass die Dame grössere Geldsummen vom Konto des Verstorbenen abgehoben hat und selbst nach seinem Tod noch das Girokonto abgeräumt hat.

Selbst drei Monate nach dem Tod des Erblassers hat sie sich noch eine grössere Summe einer privaten Sterbekasse auf das eigene Konto überweisen lassen.

Den Erben präsentiert sie eine notarielle Generalvollmacht, die der Erblasser 7 Monate vor seinem Tod zu ihren Gunsten ausgestellt hat.

Weiter präsentiert sie den Erben einen Kaufvertrag über den PKW des alten Herrn, nachdem sie diesen PKW nach dem Eintritt des Schlaganfalls, ca 4 Wochen vor dem Tod des alten Herrn für die geringe Summe von 200 EURO gekauft hat.

8 Monate vorher hatte der PKW noch ca. 16000 EURO gekostet.

Unterschrieben war dieser Kaufertrag von dieser Dame sowohl als Verkäuferin wie als Käuferin unter Hinweis auf die Vollmacht, zusätzlich befand sich eine zittrige Unterschrift des alten Herrn auf dem Vertrag.

Die Staatsanwaltschaft ist eingeschaltet und prüft jeden einzelnen Vorgang.

2.Missbrauch durch Heimpersonal

Eine Altenpflegerin im Altenheim kümmert sich besonders liebevoll um einen hochbetagten Patienten.

Sie erledigt für ihn auch teilweise den Schriftverkehr, liest ihm wichtige Schriftstücke vor und gibt auch Briefe zur Post.

Nach dem Tod des Patienten wird von den Erben festgestellt, dass Gelder von den Konten verschwunden sind, dass diese Altenpflegerin von einem Anlagekonto des alten Herrn 60 000 EURO auf das eigene Konto transferiert hat und sich von diesem Geld einen hochwertigen PKW angeschafft hat.

Die Staatsanwaltschaft stellte dazu fest, dass die Altenpflegerin dem alten Herrn eine Auszahlungsanweisung untergeschoben hat, die dieser dann in Unkenntnis des Inhalts unterschrieben hat.

3.Missbrauch durch amtlich eingesetzte Betreuer

Berufsbetreuer bearbeiten hauptberuflich im Auftrage des Amtsgerichtes die finanziellen Angelegenheiten der von ihnen betreuten Menschen.
Ein deutscher Amtsrichter ordnet durchschnittlich 1000 Betreuungen im Jahr an, dabei hat er gar nicht die Zeit, sich jede einzelne Akte anzusehen.

Der amtlich eingesetzte Betreuer stellt dann im Einzelfall eventuell fest, dass seine Betreuungsperson vielleicht bettelarm und im Hartz4 Bezug ist oder aber vielleicht auch Eigentümer mehrerer Immobilien ist.

In Norddeutschland ist ein Fall bekannt, in dem ein als Rechtsanwalt eingesetzter Betreuer systematisch die ihm anvertrauten Personen ausgeplündert hat, seine Vorgehensweise bestand darin, die Personen so schnell wie möglich in ein Altersheim einweisen zu lassen und dann die Immobilien im Zusammenspiel mit befreundeten Maklern zu verwerten.

In einem anderen Fall hat eine Betreuerin dem eigenen Lebensgefährtin, einem Rechtsanwalt, viele Aufträge aus den ihr vorliegenden Betreuungsfällen erteilt, die dann der Rechtsanwalt ihr gegenüber abrechnen konnte.

Auch auf diese Art wurde das Vermögen der ihr anvertrauten Senioren systematisch geplündert.


Wenn Sie einen derartigen Fall der Erbschleicherei vor sich haben, so ist frühzeitig dringender Handlungsbedarf angezeigt. Wenden Sie sich dann bitte schnellstmöglichst an einen Fachanwalt für Erbrecht, oder, wenn schon Vermögenswerte umgebucht worden sind oder verschwunden sind auch direkt an die Staatsanwaltschaft.

Der Begriff des Erbschleichens ist gesetzlich weder definiert, noch gesellschaftlich klar eingeteilt. Zu diesem Thema gibt es weder einen umfangreichen Katalog an gesetzlichen Vorschriften, noch eine Fülle von Literatur oder Beiträgen im Internet, die Betroffenen eine Hilfestellung geben können.


Erbschleichen mag für die nachfolgenden Ausführungen demnach allgemein als Vorgang verstanden werden, bei der eine Person versucht, den potentiellen Erblasser (in unredlicher Art und Weise) zu beeinflussen, um sich über einen Erbvertrag, ein Testament oder gar eine Schenkung zu Lebzeiten Teile des Vermögens dieses potentiellen Erblassers zu verschaffen, das er im Rahmen der gesetzlichen oder vielleicht auch bisher testamentarisch gesicherten Erfolge nicht erhalten hätte.


Das Abstellen auf eine sog. Unredlichkeit zeigt genau das Problem im Rahmen des Beschäftigung mit Erbschleichen auf. Denn das Erbrecht ist eigentlich eine nuda spes, also eine sog. nackte Hoffnung. Das heißt, dass ein Erbe eben gerade keinen gesicherten Anspruch auf ein wie auch immer geartetes Erbe hat. Der Erblasser darf bis zum Schluss frei über sein Vermögen verfügen und damit beispielsweise langjährige Lebenspartner oder die Familie enttäuschen. Die Grauzone des Erbschleichens wird aber wohl dort überschritten, sobald ein Dritter, häufig aber auch ein Familienangehöriger eine Willensschwäche oder eine Krankheit des Erblasser zu seinen Gunsten ausnutzt, den Erblasser unter Druck setzt oder sich im einschmeichelt und potentielle Erben verunglimpft. Erbschleichen gibt es in einer ganzen Bandbreite von Fallgestaltungen.

Über die Gründe für eine Zunahme von Erbschleicherei darf man spekulieren. Sicherlich liegt ein wesentlicher Grund darin, dass einerseits der feste Familienverbund häufig aufgelöst ist, was nicht nur zu einem vermehrten Singledasein in jungen Jahren, sondern auch zu einer vergrößerten Einsamkeit alter Leute führt. Großeltern leben nicht mehr automatisch im Haus ihrer Kinder. Dieses Problem wird dadurch verstärkt, dass Senioren immer älter werden. Dadurch wird die Lebensspanne einer möglichen Einsamkeit vergrößert. Ebenso wird die Pflege nunmehr immer verstärkter aus dem Familienkreis ausgelagert und auf Dritte übertragen, denen ein persönliches Interesse fehlt. Das Fehlen echter Ansprechpartner für ältere Menschen ist ein Hauptgrund für Erbschleicherei.


Gesellschaftlich und praktisch gesehen gibt es viele Negativauswirkungen, die Betroffene bei Erbschleicherei befürchten müssen: Isolierung, Besuchsverbote für Angehörige, Gehirnwäsche, Wohnsitzwechsel, Beeinträchtigung des Vermögens und unzureichende Pflege. Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen.


Umgekehrt stellt der Gesetzgeber den Betroffen nur geringere gesetzliche Handlungsspielräume zur Verfügung, sodass gerade in diesem Bereich eine fundierte juristische Beratung notwendig erscheint. Reagieren Angehörige zu forsch, so spielen sie evtl. sogar dem Erbschleicher in die Hände, da dieser den potentiellen Erblasser noch weiter auf seine Seite bringen kann.


Immer berücksichtigt werden sollte die Möglichkeit eine Vorsorgevollmacht als Möglichkeit, die Situation des Erbschleichens zu verhindern. Eine ähnliche Wirkung kann ein bindender Erbvertrag als Alternative zu einem einseitigen Testament darstellen. Ebenso muss in diesem Zusammenhang immer das Betreuungsrecht im Auge behalten werden. Erbschleicherei ist häufig dann zu beobachten, wenn eine Betreuung relevant sein könnte.


Zivilrechtliche Möglichkeiten gegen Erbschleicherei gibt es daneben nur in bestimmten Einzelfällen, also beispielsweise wenn gegen ein gesetzlichen Verbot bei Vorteilsannahme verstoßen wird (§ 134 BGB), sich Rechtsgeschäfte als sittenwidrig darstellen (§ 138 BGB), eine testamentarische Verfügung angefochten werden kann (§ 2078 BGB) oder der Gesetzgeber Vermögenszuwendungen an bestimmte Personengruppen (Stichwort Heimgesetz) ausschließt.

In vielen Fällen können die Erben das verschwundene Vermögen nicht mehr sicherstellen, es bleibt neben der Strafanzeige bei der Polizei / Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung, Betrug, Diebstahl oder sonstiger infragekommender Delikte dann nur der zivilrechtliche Herausgabeanspruch nach BGB.

Links:

Missbrauch Generalvollmacht



Missbrauch durch Kontovollmacht


Missbrauch durch Betreuer eindämmen

Strafrechtlicher Missbrauch der Vorsorgevollmacht
Strafrechtlich relevanter Missbrauch der erteilten Generalvollmacht
Missbrauch durch Betreuer
Missbrauch

Urteil: Raffgierige Lebensgefährtin

Aktuelle Gerichtsentscheidungen "Erbrecht"


Bei Problemen der vorliegenden Art helfen die Experten des Portals Erbrecht.de

Betreut und betrogen?

Jeder kann plötzlich auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sein. Krankheit oder Alter verhindern, dass man seine eigenen Geschäfte alleine regeln kann. Dann müssen Angehörige oder sogenannte Freunde dieses erledigen. Doch nicht immer verhalten sich diese "Betreuer" zum Wohl des Patienten.

Alte Menschen, die im Alter immer weniger Kontakte haben, klammern sich nicht selten an diejenigen, die am Ende des Lebens noch in die Wohnung kommen und sich "kümmern".

Das kann der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin des Pflegedienstes sein, der täglich vorbeikommt um die Tagespflege zu erledigen; das kann aber auch der sogenannte gute Freund / die gute Freundin sein, die immer so nett und hilfsbereit ist.

Oftmals kommt es dabei zu Lebzeiten der alten Menschen zu Vermögensverfügungen, die von den Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Tod des Patienten kaum noch aufzuklären sind. Da tauchen plötzlich Dokumente auf, die eine Unterschrift des Verstorbenen tragen.

Da fehlen dann erhebliche Werte aus der Erbmasse, ganze Autos verschwinden wie weggezaubert aus der Masse und Konten wurden geplündert.

In ganz schlimmen und kriminellen Fällen räumen die "Freundinnen" noch nach dem Tod des Verstorbenen die Konten ab und kassieren auch noch die Gelder der privaten Sterbekassen.

Sogar amtlich eingesetzte Berufsbereuer gehören zu diesem Täterkreis.

Im Film "Betreut und betrogen" wird einigen Fällen nachgegangen und aufgezeigt, was alles möglich ist, wie raffgierig, skrupellos und kriminell private "Pfleger" und amtlich eingesetzte Berufsbetreuer agieren.

Zum Film

Freitag, 17. Juni 2011

Dumpinglöhne und Verdacht auf Sozialversicherungsbetrug: Wie promedica24 Pflegekräfte nach Deutschland entsendet

Dumpinglöhne und Verdacht auf Sozialversicherungsbetrug: Wie promedica24

München - Etwa 2000 Euro Kosten pro Monat für die Familie, aber nur ca. 750 Euro für die Pflegekraft: promedica24 entsendet in Polen angestellte Pflegekräfte zum Arbeiten nach Deutschland. Und setzt sich dem Verdacht aus, die Pflegekräfte dabei erstens mit Dumpinglöhnen abzuspeisen und zweitens Steuern und Sozialabgaben zu hinterziehen.

Viele betrachten die Entsendung von in Polen oder Tschechien angestellten Pflegekräften in deutsche Haushalte als gangbaren und legalen Weg für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung Pflegebedürftiger zu Hause. Und - ganz wichtig - dieser Weg ist zumindest für einen Teil der Betroffenen bezahlbar. Kosten pro Monat für die Familie: etwa 2.000 Euro. Eine kleine Bescheinigung ("E 101") bestätigt, dass die Pflegekraft im Heimatland sozialversichert ist. Liegt sie vor, stellen deutsche Behörden keine weiteren Fragen.

Doch jetzt legen Unterlagen, die dem BEBP ( www.bebp.eu ) vorliegen, und der Bericht einer bei promedica24 angestellten Pflegekraft den Verdacht nahe, dass das Unternehmen erstens seine MitarbeiterInnen zu Dumpinglöhnen beschäftigt und zweitens dem polnischen Staat Steuern und Sozialabgaben vorenthalten könnte.

Eine mögliche Rechnung sieht so aus: Die Pflegekraft bekommt, solange sie in Deutschland arbeitet, 250 Euro brutto pro Monat plus einer Verpflegungspauschale von 16,64 Euro pro Tag. Hochgerechnet auf 30 Tage ergibt sich daraus eine Pauschale von 499,20 Euro. Demnach kommt die Betreuungskraft auf eine Gesamtvergütung von 749,20 Euro pro Monat. Der Familie stellt promedica24 aber etwa 2000 Euro in Rechnung. Macht - die obige Berechnung zugrunde gelegt - etwa 1250 Euro pro Monat und Familie für promedica24.

Die Pflegerinnen nehmen diese Bedingungen vermutlich deshalb in Kauf, weil sie damit krankenversichert sind und promedica24 Beiträge für sie in die Rentenkassen einzahlt. Aber im hier vorliegenden Fall nur für jene 250 Euro, die als offizieller Bruttolohn ausgewiesen werden. Die Rentenansprüche, die für die ausgebeuteten Frauen hieraus entstehen, sind lächerlich gering. Denn für die Verpflegungspauschale werden vermutlich keine Sozialversicherungs-beiträge bezahlt. Und das bedeutet zugleich, dass promedica24 den polnischen Finanzämtern und der Sozialversicherung vermutlich Einnahmen vorenthält, indem das Unternehmen knapp 500 Euro eben nicht als Lohn, sondern als - abgabenfreie - Verpflegungspauschale bezahlt. Noch ein Umstand deutet auf Tricksereien durch promedica24 hin, und auch hierzu liegen dem BEBP die entsprechenden Unterlagen vor: In Zeiten, in denen die Pflegerinnen nicht nach Deutschland entsendet werden, sondern in der Heimat arbeiten, haben sie zum Teil lediglich eine Achtelstelle, die ihnen ganze 40 Euro pro Monat einbringt. Dazu Christian Bohl, 2. Vorsitzender und Pressesprecher des BEBP: "Das ganze System der Entsendung funktioniert in vielen Fällen nur mit Ausbeutung, Täuschung und Betrug. Die Politik muss das endlich zur Kenntnis nehmen und dem einen Riegel vorschieben. Wir brauchen faire und transparente Bedingungen für alle, die in Deutschland in Pflege und Betreuung arbeiten."

Über den BEBP:

Der Bundesverband Europäischer Betreuungs- und Pflegekräfte (BEBP) e.V. setzt sich für die Rechte, die Interessen und das Ansehen der in Deutschland tätigen Betreuungs- und Pflegekräfte ein. Ziele sind die Verbesserung der Qualität, Transparenz und die Schaffung von notwendigen Rahmenbedingungen sowie die Integration in vorhandene Versorgungsstrukturen, um die verantwortungsvolle Versorgung von betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen in Deutschland zu gewährleisten und zu verbessern.

Pressekontakt:

Bundesverband Europäischer
Betreuungs- und Pflegekräfte e.V.
Aufkirchener Str. 5
81477 München
Tel.: 089-710 666 02
Fax.: 089-710 666 04
E-Mail: presse@bebp.eu
Internet: www.bebp.eu

Sonntag, 12. Juni 2011

Helfer im Grossraum Osnabrück

Sie brauchen eine Aushilfe für den Haushalt in Osnabrück oder Umgebung ?

Rufen Sie die Pinkperle an.

www.pinkperle.de