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Freitag, 21. Oktober 2011

Arbeitnehmerfreizügigkeit seit dem 31.5.2011





Sehen Sie dazu den Video von Rechtsanwalt Rober Richter aus Hamburg.

Zum Video


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Schuldenberatung - Schuldnerschutzarchiv ist online

Der bundesweit tätige Verein "Durchblick-Schuldnerhilfe e.V." hat das erste deutsche Schuldnerschutzarchiv neu gestartet.

Ziel des gemeinnützigen Vereins Durchblick - Schuldnerhilfe ist die Wiederherstellung normaler Lebensumstände und die Entschuldung seiner Mitglieder und deren Familienangehöriger.

Wir bieten in Kooperation mit deutschen Rechtsanwälten : Informationen, Beratung und Hilfe für verschuldete Personen, die einen Neuanfang suchen.

Insolvenzberatung - Aussergerichtliche Vergleichsverfahren Begriffe wie Hartz4 und Rating II kennen die Betroffenen selbst am besten.

Letztlich ist es egal, ob man als Verbraucher durch Konsumentenkredite oder als Unternehmer durch Kreditkündigungen der eigenen Hausbank in die finanzielle Schieflage gerät.

Unterschiedlich ist immer nur die Höhe der Schulden. Bei Privatpersonen sind unter Umständen schon einige Tausend Euro Konsumentenkredit das Ende; bei Hausbesitzern kommt die Zwangsversteigerung des Hauses dazu; bei Firmen stehen mitunter auch viele Arbeitsplätze auf dem Spiel.

Am Ende gilt für alle betroffenen Personen das Insolvenzrecht.

Die öffentlichen Verbraucherberatungsstellen, die teilweise auch Schuldnerberatungen anbieten, sind überlastet.

Gerade ehemalige Unternehmer, die häufig zig Gläubiger haben, werden dort abgelehnt. Ein derartiger Boom lockt auch schnell schwarze Schafe an.

Aus diesem Grund hat der Verein ein neues Online Schutzarchiv eröffnet.Dort sind bereits über 1000 Eintragungen zu Anbietern erfasst !


In fast jeder Kleinanzeigenzeitung bieten gewerbliche Berater und Sanierer Ihre Dienste an.

Suchen und finden Sie hier Daten, Fakten und Hintergrundinformationen zur deutschen Schuldenberaterszene !

Zum Schuldnerschutzarchiv


http.//Durchblick-Schuldnerhilfe.blogspot.com

Kontakt:

Durchblick-Schulderhilfe e.V.
c/o
BSPartners LTD
Feld 11
46354 Südlohn

Kontakt:
Recht-TV-Redaktion@topmail.de

Insolvenzverfahren online mit www.insopoint.de beantragen

Undercover-Bericht: Neues Buch fordert ambulante Pflegesätze auf Heimniveau zu erhöhen

Undercover-Bericht: Neues Buch fordert ambulante Pflegesätze auf Heimniveau zu erhöhen


Hannover/Berlin . Ein neues Sachbuch setzt sich mit der ambulanten Pflege auseinander: Der Autor Markus Breitscheidel berichtet darin, was er undercover als Pflegehilfskraft erlebt hat. Breitscheidel hat in Berlin, Stuttgart und Hannover den Alltag der ambulanten Pflege aus ganz unterschiedlichen Perspektiven kennengelernt.

In Dortmund lebte er als 24-Stunden-Betreuung eines alten Mannes in einem wohlhabenden Privathaushalt, bis der Sohn Breitscheidel gegen eine Pflegekraft aus Polen austauschte, um Geld zu sparen.

Der Autor schildert, wie komplex die Arbeit von Pflegekräften ist und wie viel Verantwortung gerade in der ambulanten Pflege auf ihren Schultern lastet. Positiv sind seine Erfahrungen beim "Netzwerk Pflege" in Berlin, die er auf 45 Seiten beschreibt. Er arbeitet dort im Projekt "Wohnen mit Pflege" in Berlin-Mitte. Seine Erlebnisse u.a. als Zeitarbeiter für andere Pflegedienste sind hingegen insgesamt sehr schlecht.

Der Titel des Buches "Gewaschen, gefüttert, abgehakt. Der unmenschliche Alltag in der mobilen Pflege" knüpft im Ton an den Vorgänger "Abgezockt und totgepflegt" aus dem Jahre 2005 an. Damals hatte Breitscheidel ebenfalls undercover in Pflegeheimen gearbeitet. Seine Hauptkritik richtet sich allerdings gegen die Politik. "Um die Patienten menschlich versorgen zu können, fehlt es in erster Linie an finanziellen Mitteln für eine ausreichende personelle Ausstattung. Gerade in der ambulanten Pflege müssten die Pflegesätze endlich denen der Heimunterbringung angepasste werden. Dazu fehlt den führenden Politikern in unserem Land allerdings schon seit Jahren der Mut", so Breitscheidel. Außerdem bemängelt er, dass sich die Wohlfahrts- und Pflegeverbände nicht genügend für bessere Rahmenbedingungen in der ambulanten Pflege engagieren.

Das Buch ist im September 2011 im Econ Verlag in Berlin erschienen, hat 224 Seiten und kostet 18 Euro.

ISBN: 978-3-430-20098-1



www.netzwerk-ambulante-pflege.de

Scheinselbstständigkeit ?

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 27.06.2005
- S 3 RA 134/03 -
Zur Sozialversicherungspflicht freier Mitarbeiter eines Pflegedienstes, § 7 Abs.1 SGB VI

Das Gericht hatte darüber zu befinden, ob die beigeladenen sogenannten „freien Mitarbeiter“ des klagenden sozialen Pflegedienstes zu diesem in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs.1 SGB VI stehen.


Der als gemeinnütziger Verein organisierte Kläger vermittelt seinen Mitgliedern im Bedarfsfall geeignete Pflegekräfte. Hierfür setzt er sowohl freie als auch fest angestellte Mitarbeiter ein, die die jeweils erforderlichen Pflegeleistungen in gleicher Weise erbringen. Das Gericht stellte unter Würdigung der Gesamtumstände fest, dass zwischen den Tätigkeiten der beiden Mitarbeitergruppen kein wesentlicher Unterschied besteht und auch die beigeladenen Pflegekräfte im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger tätig werden.

Die Pflegeleistungen werden zu den von den Krankenkassen vorgegebenen Stundensätzen erbracht; eigene Gestaltungsmöglichkeiten bestehen für die Pflegekräfte hierbei nicht. Auch sind sie zur persönlichen Erbringung der Pflegeleistung verpflichtet. Verhinderungsfälle wie z.B. Krankheit oder Urlaub werden dem Kläger mitgeteilt, der dann für geeigneten Ersatz sorgt. Die hierdurch bestehende Eingliederung der freien Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation des Klägers i.S. der Regelung des § 7 Abs.1 SGB VI wird auch nach außen im Verhältnis zu den zu pflegenden Personen (Pflegestelle) deutlich: Das vom Kläger verwendete Auftragsformular zur Erbringung der im Einzelnen dort aufgeführten Pflegeleistungen wird vom Kläger und der zu pflegenden Person bzw. deren Angehörigen unterzeichnet – die jeweilige Pflegekraft ist hierbei nicht beteiligt. Auch die Abrechnung der erbrachten Pflegeleistungen erfolgt nicht zwischen der Pflegestelle und den beigeladenen Pflegekräften direkt, sondern über ein Anderkonto des Klägers, der die von den beigeladenen Pflegekräften eingereichten Rechnungen zunächst prüft und dann an die Pflegestelle weiterleitet. Damit besteht zwischen dem Kläger und den sogenannten „freien Mitarbeitern“ ein sozialversicherungspflichtiges, abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Scheinselbstständigkeit ?

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 27.06.2005
- S 3 RA 134/03 -
Zur Sozialversicherungspflicht freier Mitarbeiter eines Pflegedienstes, § 7 Abs.1 SGB VI

Das Gericht hatte darüber zu befinden, ob die beigeladenen sogenannten „freien Mitarbeiter“ des klagenden sozialen Pflegedienstes zu diesem in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs.1 SGB VI stehen.


Der als gemeinnütziger Verein organisierte Kläger vermittelt seinen Mitgliedern im Bedarfsfall geeignete Pflegekräfte. Hierfür setzt er sowohl freie als auch fest angestellte Mitarbeiter ein, die die jeweils erforderlichen Pflegeleistungen in gleicher Weise erbringen. Das Gericht stellte unter Würdigung der Gesamtumstände fest, dass zwischen den Tätigkeiten der beiden Mitarbeitergruppen kein wesentlicher Unterschied besteht und auch die beigeladenen Pflegekräfte im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger tätig werden.

Die Pflegeleistungen werden zu den von den Krankenkassen vorgegebenen Stundensätzen erbracht; eigene Gestaltungsmöglichkeiten bestehen für die Pflegekräfte hierbei nicht. Auch sind sie zur persönlichen Erbringung der Pflegeleistung verpflichtet. Verhinderungsfälle wie z.B. Krankheit oder Urlaub werden dem Kläger mitgeteilt, der dann für geeigneten Ersatz sorgt. Die hierdurch bestehende Eingliederung der freien Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation des Klägers i.S. der Regelung des § 7 Abs.1 SGB VI wird auch nach außen im Verhältnis zu den zu pflegenden Personen (Pflegestelle) deutlich: Das vom Kläger verwendete Auftragsformular zur Erbringung der im Einzelnen dort aufgeführten Pflegeleistungen wird vom Kläger und der zu pflegenden Person bzw. deren Angehörigen unterzeichnet – die jeweilige Pflegekraft ist hierbei nicht beteiligt. Auch die Abrechnung der erbrachten Pflegeleistungen erfolgt nicht zwischen der Pflegestelle und den beigeladenen Pflegekräften direkt, sondern über ein Anderkonto des Klägers, der die von den beigeladenen Pflegekräften eingereichten Rechnungen zunächst prüft und dann an die Pflegestelle weiterleitet. Damit besteht zwischen dem Kläger und den sogenannten „freien Mitarbeitern“ ein sozialversicherungspflichtiges, abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Reiserecht

Aktuelle Urteile des Amtsgerichtes Baden-baden zum Reiserecht finden Sie hier