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Samstag, 25. Juni 2011

Herzlich willkommen beim Pflegedienst Löbbing!

Herzlich willkommen beim Pflegedienst Löbbing!


Wir informieren und beraten Sie gerne!

Seit der Gründung des Unternehmens 1993 im Kreis Borken hat uns die Erfahrung gelehrt, dass der moderne Dienstleister seinem Kunden ein umfangreiches und auf die Situation zugeschnittenes Angebot anbieten muss. Daher arbeiten wir mit unseren Partnern Hand in Hand.

Kompetenz und Praxis verknüpfen sich in unserem Modell zu einer von dem Kunden benötigten und gewollten Dienstleistung!

An 365 Tagen des Jahres bieten wir Hilfe bei der Betreuung und Pflege an. Immer mehr pflegende Angehörige benötigen kurzfristige Auszeiten. Nutzen Sie daher unser Angebot!

Das bin ich:

Lucia Löbbing
Jahrgang 1956
30 Jahre lang als examinierte Krankenschwester in der Pflege tätig.
Besondere Erfahrung in den Bereichen:
1995 Aufbau der ersten SWG

seit 1993 eigener Pflegedienst im Kreis Borken
Psychiatrie
Intensiv-/Notfallmedizin
Behindertenpflege
ambulante Pflege
Konzeptionierung
Mein Pflegeunternehmen stellt den Patienten und seine persönlichen Bedürfnisse in den Vordergrund. Wir sind Partner der Patienten und ihrer Angehörigen. Wir bieten keine Standardlösungen, sondern ein Konzept, das den Patienten ermöglicht, ihr Leben auch weiterhin selbst zu gestalten.

So erreichen Sie uns:

ambulant betreuen & pflegen
Lucia Löbbing
Diplom-Pflegewirtin

Riesweg 35
48734 Reken

E-Mail: pflegedienst.loebbing@t-online.de
Internet: www.pflege-loebbing.de

Telefon: 0 28 64 – 9 42 40
Mobil: 0170 – 3 15 43 53
Telefax: 0 28 64 – 9 42 42

Reken
Telefon: 0 28 64 – 9 42 40
Mobil: 0170 – 3 15 43 53

Bocholt
Telefon: 0 28 71 – 1 58 3-0
Mobil: 0170 – 3 15 43 53

Gescher
Mobil: 0170 – 3 15 43 53

Wir informieren und beraten Sie gerne! Sie haben Fragen? Ich beantworte sie gern!

Zur Firmenhomepage www.pflegedienst-loebbing.de

Zum Unternehmensfilm

Zur Frage der Rückforderung von Geschenken durch den Sozialhilfeträger

Die Klage eines Sozialhilfeträgers gegen die Tochter einer verstorbenen Schenkerin, die später Sozialhilfe erhalten hatte, war erfolgreich. Der Sozialhilfeträger konnte nachweisen, dass die Tochter umfangreiche Schenkungen erhalten hatte und die verstorbene Mutter vor ihrem Tod bedürftig geworden war.

Sachverhalt:

Die Mutter hatte an ihre Tochter im Jahr 1994 ein Hausanwesen übertragen. Im Rahmen von Sanierungsarbeiten schenkte die Mutter der Tochter im Jahr 2002 über 7.500 Euro und im Jahr 2003 über 5.500 Euro jeweils in bar. Von 2006 bis 2007 hielt sich die großzügige Mutter in einem Pflegeheim auf. Ihre Rente reichte aber nicht, die anfallenden Kosten zu decken, so dass sie ergänzende Sozialhilfe erhielt. Der Kläger als Sozialhilfeträger wollte von ihm bezahlte Kosten von knapp über 12.000 Euro wegen Verarmung der Schenkerin gemäß § 528 BGB zurückfordern.

Die beklagte Tochter weigerte sich und gab an, die Zahlungen ihrer Mutter seien nicht nur für sie alleine, sondern auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder bestimmt gewesen. Sie sollten als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für einige Jahre im Voraus gedacht sein. Darüber hinaus bestritt sie, dass der Sozialversicherungsträger überhaupt so hohe Kosten für ihre Mutter aufgebracht habe. Letztlich berief sie sich auch darauf, dass sie die Schenkungen ihrer Mutter für ihren eigenen Bedarf benötige.

Die Entscheidung

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Die Mutter hatte gegen ihre Tochter einen Anspruch gemäß § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers.

Die Beklagte vermochte das Gericht nicht von ihrer Angabe, es habe sich um Geldgeschenke auf Jahre im Voraus für sich und ihre Angehörigen gehandelt, zu überzeugen. Nach Auffassung des Gerichts entspricht dies nicht der Lebenserfahrung. Auch die tatsächliche Verwendung zur Bezahlung von Handwerkerleistungen an einem Haus der Beklagten spricht dafür, dass die Schenkungen nur an sie erfolgt waren. Auch sah das Gericht die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen zu Gunsten der verstorbenen Mutter als bewiesen an. Da nach sozialrechtlichen Vorschriften der Anspruch der Mutter gegen die beschenkte Tochter auf den Sozialhilfeträger übergegangen war, konnte dieser seinen Anspruch auch nach dem Tod der Mutter geltend machen. Dabei hatte der Sozialhilfeträger sogar 1.000 Euro sogenannte Anstandsschenkungen der Mutter an die Tochter bei dieser belassen.

Soweit die Tochter erklärt hatte, die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs führe dazu, dass sie selber in wirtschaftliche Not gerate, hielt das Gericht diese Behauptung für nicht überzeugend. Es stellte fest, dass 1994 an die beklagte Tochter nicht nur ein Haus, sondern auch ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen worden war. Dieses wurde später von der Tochter zum Zweck des Sandabbaus verkauft. Den Erlös hieraus gab die Tochter vor Gericht nicht an. Das Gericht hatte jedoch Anhaltspunkte dafür, dass hierfür ein Betrag von mehreren 100.000 Euro erzielt worden war. Daher hielt das Gericht eine wirtschaftliche Notlage der Tochter (sogenannter Notbedarf) für nicht einmal schlüssig vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen.

Daher gab das Landgericht der Klage des Sozialhilfeträgers in vollem Umfang statt.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 13.08.2010 - 13 O 784/09 rechtskräftig

Pressemitteilung 472/11 des LG Coburg

Bewohnerin eines Pflegeheims muss Geschenk nicht zurückfordern

Bewohnerin eines Pflegeheims muss Geschenk nicht zurückfordern

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 14. Oktober 2008 entschieden, dass die Bewohnerin eines Pflegeheims ihre Tochter, der sie ein größeres Geschenk gemacht hatte, nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen muss, bevor Pflegewohngeld aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.

Die über 90jährige Klägerin ist pflegebedürftig und wohnt seit Jahren in einem Pflegewohnheim im Kreis Borken. Ihre Tochter kümmert sich als Betreuerin um sie. Rund acht Jahre bevor ihre Mutter in das Pflegeheim umzog, erhielt die Tochter das elterliche Hausgrundstück in vorweggenommener Erbfolge geschenkt. Die Mutter sollte aber bis zu ihrem Tod in dem Haus wohnen bleiben können (lebenslanges Wohnrecht, im Grundbuch eingetragen). Als fest stand, dass die Mutter das Pflegeheim nicht mehr werde verlassen können, verzichtete sie auf das Wohnrecht, und die Tochter verkaufte das elterliche Hausgrundstück.

Die Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim sind so hoch, dass die Heimbewohnerin sie nicht vollständig begleichen kann. Der Kreis Borken weigerte sich jedoch, ihr Pflegewohngeld zu zahlen. Er verlangte von der Mutter, zuerst ihre Tochter auf Zahlung von rund 27.000,- EUR zu verklagen. So viel sei das Wohnrecht wert gewesen, auf das sie zugunsten ihrer Tochter verzichtet habe. Dieser Verzicht sei ein Geschenk, das sie zunächst zurückfordern müsse. Die Tochter wandte allerdings ein, dass sie das Haus auf eigene Kosten umfangreich renoviert habe.

Das Verwaltungsgericht gab der Heimbewohnerin Recht. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein pflegebedürftiger Heimbewohner muss einen Beschenkten nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen, wenn ihm eine Klage nicht zuzumuten ist. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn der Beschenkte dem Heimbewohner besonders nahe steht. Der Bewohner eines Pflegewohnheims hat in aller Regel nur noch wenige soziale Kontakte außerhalb des Heims. Besuch erhält er meist nur von seinen Angehörigen oder von engen Freunden. Nicht selten macht er ihnen – auch größere – Geschenke. Müsste er sie verklagen, um das Geschenk zurückzuerhalten und es zur Bezahlung der Heimkosten einzusetzen, bestünde die Gefahr, dass der Heimbewohner und der Beschenkte sich entzweien. Unter der Vereinsamung hätte vor allem der Pflegebedürftige zu leiden. Das will das Landespflegegesetz aber gerade verhindern.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde erhoben werden.

Az.: 16 A 1409/07