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Montag, 18. Juli 2011

Hat Gott ein Profil ?

Ja ! Auch Gott hat ein Profil !

Unter www.Hirtenbarometer.de hat er z.Z. eine Note von 5.2 auf der Scala von 1 - 6.

Gott ist nicht perfekt ?

Was ist da bloss schiefgegangen ?


www.hirtenbarometer.de

Pflegeberatung

Informationen

Kostenlose Pflegeberatung – gesetzlicher Anspruch


Was viele nicht wissen ist, dass man seit dem 01. Januar 2009 den gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung hat.

Die absehbare oder auch die plötzliche Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen bedeutet eine einschneidende Veränderung im Leben. Sie haben sich dazu entschlossen, die Pflege Ihres Angehörigen zu Hause zu übernehmen. So vieles ist dabei zu bedenken und zu beachten. Das erfordert viel Kraft. Vergessen Sie sich dabei nicht selber! Beziehen Sie Verwandte, Freunde und Bekannte in Ihre Überlegungen ein, um die Pflege zu Hause zu organisieren. Nutzen Sie die zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten.

Bei Sorgen und Fragen von Hilfe- und Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen kann man sich an Pflegeberaterinnen und Pflegeberater wenden, die meist an den Pflegestützpunkten angesiedelt sind.

Pflegeberaterinnen/Pflegeberater sind in der Regel Mitarbeiter der Pflegekassen, die mit ihren Kenntnissen aus den Bereichen des Sozialrechts, der Pflege und der Sozialarbeit über das vorhandene Leistungsangebot beraten und die Betroffenen persönlich begleiten.

Wenn Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt werden, kann man sich an seine Pflegekasse wenden, um Adressen der Pflegestützpunkte oder einer Pflegebraterin oder eines Pflegeberaters zu erfahren.

Die Möglichkeiten, die Ihnen die Pflegeversicherung und Institutionen anbieten, sind so vielfältig, dass Sie sicherlich einiges für sich als hilfreich empfinden. Wir zeigen Ihnen, welche Hilfen es gibt.

Für Fragen zu Pflege, Pflegegeld etc. stehen Ihnen unsere Pflegeberater zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.


Ihre Dorota Ziesch

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Rechtliche Hinweise


§ 45b SGB XI Zusätzliche Betreuungsleistungen

(1) Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene Richtlinien über einheitliche Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf Grund der Schädigungen und Fähigkeitsstörungen in den in § 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13 aufgeführten Bereichen für die Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Bemessung der jeweiligen Höhe des Betreuungsbetrages; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

1.
der Tages- oder Nachtpflege,
2.
der Kurzzeitpflege,
3.
der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder
4.
der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind.

(2) Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Betreuungsleistungen. Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote zu bestimmen.
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Weiterbildung zu
Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern nach § 7a SGB XI



Seit diesem Jahr müssen die Pflegekassen für ihre Mitglieder Pflegeberater vorhalten. Pflegeberater sind Angestellte der Pflegekassen oder arbeiten in deren Auftrag freiberuflich. Aufgabe des Pflegeberaters ist es, Pflegebedürftigen individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten zu geben. Der Pflegeberater muss auch MDK-Gutachten analysieren und auf deren Basis individuelle Versorgungspläne erstellen. Die Inhalte entsprechen den Empfehlungen des GKV Spitzenverbandes
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Betreuungskräfte nach § 87b SGB XI

Betreuungskräfte gem. § 87b SGB XI

Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz haben Pflegeheime die Möglichkeit erhalten, zusätzliche Betreuungskräfte als Unterstützung des bereits vorhandenen Personals einzustellen. Sie sollen für die bessere Betreuung demenzkranker, psychisch kranker und geistig behinderter Pflegeheimbewohner eingesetzt werden. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es, Betroffene in enger Kooperation mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen. ___________________________________________________________