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Mittwoch, 24. August 2011

Neuregelung erleichtert auch Beschäftigung ausländischer Pflegekräfte

Neuregelung erleichtert auch Beschäftigung ausländischer Pflegekräfte

Seit 1. Mai sind die letzten Beschränkungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für acht weitere EU-Staaten gefallen. Jetzt können Arbeitnehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechische Republik und Ungarn in Deutschland eine Arbeit annehmen, ohne vorher eine EU-Arbeitsgenehmigung zu beantragen. Die deutschen Gesetze und Rechtsvorschriften sind jedoch weiterhin zu beachten.

Für die erst zum 01. Januar 2007 beigetretenen EU-Staaten Bulgarien und Rumänien gelten noch bis spätestens 31. Dezember 2013 spezielle Übergangsregelungen, welche eine "Arbeitserlaubnis-EU" erforderlich machen, um als offiziell beschäftigt zu gelten. Ebenso sind in diesen Fällen die entsprechenden zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen weiterhin zu beachten.

Mit der Anpassung der Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit können nun auch ausländische Pflegekräfte in Deutschland tätig werden. Für die Beantwortung der Fragen zur gleichrangigen beruflichen Qualifikation der Arbeitnehmer aus dem Ausland ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesanstalt für Arbeit in Bonn zuständig.

Speziell für den Pflegebereich wurde ein separater Abschnitt in das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen. Danach sind Mindestlöhne nicht an einen Tarifvertrag gebunden, sondern an den Vorschlag einer Kommission, die sich aus Vertretern der Branche zusammensetzt. Der Mindestlohn muss unabhängig davon gezahlt werden, ob sich der Sitz ihres Arbeitgebers im In- oder Ausland befindet.

Für Pflegekräfte aus den neuen EU-Ländern, die in Deutschland arbeiten, gelten somit die gleichen Arbeitsbedingungen wie für deutsche Pflegekräfte. Ihnen steht auf jeden Fall ein Mindestlohn zu, der zurzeit 8,50 Euro für Pflegekräfte in den alten Bundesländern und 7,50 Euro für Pflegekräfte in den neuen Bundesländern beträgt. Dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zufolge gelten zudem für ausländische Pflegekräfte dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für deutsche Pflegekräfte. Hierzu gehören neben den Regelungen zum Mindestlohn auch Bestimmungen zu Urlaubszeiten und zum Gesundheitsschutz. Was Mindest- und Höchstarbeitszeiten, Nichtdiskriminierungsbestimmungen sowie den Schutz von Schwangeren anbetrifft, werden sie ebenfalls genauso behandelt wie deutsche Arbeitnehmer.

Hintergrund: Als am 01. Mai 2004 die Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn der EU beitraten, galten die Regelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zunächst nur auf Basis zwischenstaatlicher Werksvereinbarungen und lediglich für Berufsbilder im Baugewerbe und verwandte Wirtschaftszweigen, im Bereich der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie bei der Tätigkeit von Innendekorateuren. Mit der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen war die Bundesanstalt für Arbeit beauftragt. Beschränkungen gab es auch bei der grenzüberschreitenden, gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aus den acht EU-Staaten.

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)