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Montag, 23. Mai 2011

Fakten zur Demenz

Fakten zur Demenz
Zurzeit leben mehr als eine Million Demenzkranke in Deutschland, jährlich gibt es rund 250.000 Neuerkrankungen. Die Krankheit bezeichnet den Verfall der geistigen Leistungsfähigkeit - besonders der Gedächtnisleistung und des Denkvermögens - und tritt verstärkt im hohen Alter auf. Demenz gilt als eine der teuersten Krankheitsgruppen im Alter, die Bundesregierung schätzt die Kosten derzeit auf 26 Milliarden Euro pro Jahr. Allerdings wird ein Großteil, nämlich die Pflege, bislang unentgeltlich von Angehörigen erbracht. Im Jahr 2010, schätzt die Bundesregierung, werden voraussichtlich 20 Prozent aller Bundesbürger über 65 Jahre alt sein - die Kosten könnten dann auf 36,3 Milliarden Euro steigen.

Altenheim Eichenhof Seniorenpflegeheim

Altenheim




Eichenhof Seniorenpflegeheim
Frau Heike Tenge
Schönerlinder Str. 11
D-16341 Panketal
Brandenburg
E-Mail: eichenhof@fuehrergruppe.de
Telefon: 0 30 / 91 20 29 70
Fax: 0 30 / 91 20 29 72 0

Information: Sie haben Interesse, Anregungen, Wünsche oder Fragen?

Hier haben Sie die Möglichkeit, direkt mit uns in Kontakt zu treten.
Egal ob per Post, Telefon, SMS oder E-Mail

Ihre Fragen finden bei uns immer ein offenes Ohr.

Pflegedienst Ased in Dortmund

www.ased.de








Ased Pflegdienst in Dortmund - MyVideo

Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige brauchen mitunter selbst Entlastung und oder Unterstützung.
Hilfe zur Selbsthilfe findet man auch in Selbsthilfegruppen.

www.koskon.de

Koskon ist die Koordinationsstelle für Selbsthilfe in NRW. Hier können Selbsthilfegruppen und Ansprechpartner in NRW recherchiert werden.

Gesprächskreise für pflegende Angehörige können darüber hinaus bei den örtlichen Pflegeberatungsstellen erfragt werden. Und wenn sie keinen Gesprächskreis in Ihrer Nähe finden, überlegen Sie doch, ob Sie selbst einen gründen wollen.

Landesstelle Pflegende Angehörige
Domplatz 1-3
- Dienstgebäude Geisbergweg -
48143 Münster

Silke Niewohner
Tel. 0251 / 411 3302
FAX 0251 / 411 83302

Antje Brandt
Tel. 0251 / 411 3322
FAX 0251 / 411 83322
www.LPFA-NRW.de
E-Mail: info@LPFA-NRW.de

Zoll überprüft Pflegedienste


In Nordrhein-Westfalen werden die ambulanten Pflegedienste jetzt verstärkt durch den Zoll überprüft. Im Mittelpunkt der Kontrollbesuche steht die Einhaltung der Pflegemindestlohn-Regelung, so Christoph Treiß, Geschäftsführer des größten Pflegedienstverbands in Nordrhein-Westfalen LfK. Die Lohnuntergrenze gilt seit dem 1. August 2010 für alle Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach SGB XI erbringen. Der Pflegemindestlohn ist im Arbeitnehmer-Entsendegesetz geregelt.

Zum Volltext

LfK lädt ein zum 1. Aktionstag "Führung" für Inhaber und Führungskräfte

In Zeiten des Fachkräftemangels ist gute Mitarbeiterführung entscheidend für den Erfolg eines Unternehmens. Doch Chef sein will gelernt sein. Denn nicht alle Führungsmethoden sind für die ambulante Pflege gleich gut geeignet. Der Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e. V. (LfK) will Pflegeunternehmer beim Ausbau und der Weiterentwicklung ihrer Führungskompetenzen unterstützen und organisiert hierzu am 28. Juni 2011 den 1. LfK-Aktionstag "Führung" für Inhaber und Führungskräfte in der ambulanten Pflege.


Wie halte ich meine Fachkräfte im Unternehmen? Wie motiviere ich meine Mitarbeiter? Was bedeutet mitarbeiterorientierte Führung? Oder: Wie führe ich eigentlich? Antworten auf zentrale Fragen des Personalmanagements wie diese erhalten Pflegedienst-Inhaber und Führungskräfte auf dem 1. LfK-Aktionstag "Führung" am 28. Juni 2011 im Tagungszentrum Arcadeon in Hagen.

"Im Fokus des Aktionstages stehen erfolgreiche Führungsmodelle für ambulante Pflegedienste", erläutert Christoph Treiß, Geschäftsführer des Veranstalters LfK. "Das heißt: Hier lernen die Teilnehmer Führungstechniken kennen und probieren diese aus, hier erleben sie sich und Andere beim Führen und Geführt werden!, so Treiß weiter.

Gute Mitarbeiter im Unternehmen halten

Nach einer Begrüßung und einem Impulsvortrag zum Auftakt um 10:00 Uhr werden die Teilnehmer in vier Teams und an vier unterschiedlichen Lernstationen Aspekte und Werkzeuge der Führung kennen lernen, wie zum Beispiel:
- Wichtige Mitarbeiter im Unternehmen halten - durch Übergabe von Verantwortung
- Konflikte - sind fruchtbar und zum Lösen da
- Richtig motivieren - und vor allem: nachhaltig
- Kommunikation - verstehen und verstanden werden.

In kleinen Teams und in Workshops, mit Kurzseminaren und an Lernstationen werden die teilnehmenden Unternehmer und Führungskräfte an die Themen herangeführt. Im Mittelpunkt stehen dabei das Erleben und die praktische Anwendung. Der Tag endet gegen 16:00 Uhr.
Die Teilnehmerzahl ist streng limitiert. Anmeldungen nimmt der LfK unter der Telefonnummer 0221/ 88 88 55 16 entgegen.

Organisatorische Hinweise:
1. LfK-Aktionstag "Führung" für Inhaber und Führungskräfte
Dienstag, 28. Juni 2011, 10:00 - 16:00 Uhr
Tagungszentrum Arcadeon, Lennestraße 91, 58093 Hagen

Zum Tagungsort: "Arcadeon - Haus der Wissenschaft und Weiterbildung" zählt zu den modernsten Tagungszentren Deutschlands. Die von der Bauweise mittelalterlicher Klöster inspirierte Architektur des preisgekrönten Tagungszentrums verbindet ideale Lern- und Arbeitsatmosphäre. Neben gutem Service und exzellenter Küche erwarten die Teilnehmer im "Arcadeon" auch moderne Outdoor-Trainings-Anlagen.
Teilnahmegebühr: 149 Euro (inkl. Verpflegung)
Veranstalter: LfK - Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e. V.

Information und Anmeldung:
LfK Weiterbildungsgesellschaft für Pflegeberufe mbH
Tel.: 0221 / 88 88 55 16
gotzel@lfk-online.de
www.lfk-online.de
Der Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e.V. ist mit über 600 Mitgliedsunternehmen der größte Zusammenschluss von privaten ambulanten Pflegediensten in Nordrhein-Westfalen.

Mehr Bildung für Pflegekräfte

www.lfk-weiterbildung.de

Mehr Bildung für Pflegekräfte: Ab sofort können Pflegekräfte über 150 unterschiedliche Kurse der LfK-Weiterbildung noch schneller und bequemer buchen. Unter www.lfk-weiterbildung.de startet die LfK Weiterbildungsgesellschaft für Pflegeberufe mbH eine neue Internet-Präsenz mit einem modernen und übersichtlichen Instrument zur einfachen Online-Buchung.

Mehr

Gesetze: Wer darf sich Altenpfleger/in nennen ?

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- 1 -
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
(Altenpflegegesetz - AltPflG)
AltPflG
Ausfertigungsdatum: 17.11.2000
Vollzitat:
"Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S.
1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S.
3254)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.2003 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.12.2007 I 3254
Fußnote
Textnachweis ab: 1. 8.2001
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 17.11.2000 I 1513 (AltPflG/KrPflG1985ÄndG) vom
Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Satz 1 u. 2
dieses G mWv 1.8.2001 in Kraft. § 4 Abs. 6 und § 9 treten am 25.11.2000 in Kraft.
Das Inkrafttreten des G wird gem. BVerfGE v. 22.5.2001 I 1042 bis zur Entscheidung
über die Vereinbarkeit des G mit dem GG, längstens für die Dauer von sechs Monaten,
einstweilen ausgesetzt. Das Inkrafttreten von Artikel 2 des Altenpflegegesetzes bleibt
hiervon unberührt gem. BVerfGE v. 18.6.2001 I 1592 - 2 BvQ 48/00 -. Die einstweilige
Anordnung v. 22.5.2001 I 1042 wird gem. Beschluss des BVerfG v. 7.11.2001 I 3505
wiederholt; einstweilige Anordnung v. 22.5.2001 I 1042 gem. Beschluss des BVerfG v.
29.4.2002 I 1678 (2 BvQ 48/00) erneut wiederholt.
Das G tritt gem. BVerfGE v. 24.10.2002 I 4410 - 2 BvF 1/01 - am 1.8.2003 in Kraft. § 4
Abs. 6, §§ 9 u. 25 treten gem. dieser Entscheidung am 25.10.2002 in Kraft; § 1 Nr. 2, §
2 Abs. 3 Satz 6 bis 9, §§ 10 bis 12 u. § 29 Abs. 3 sind mit Art. 70, Art. 74 Abs. 1 GG
unvereinbar u. nichtig.
Abschnitt 1
Erlaubnis
§ 1
Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" dürfen nur Personen
führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
§ 1a
Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach § 1 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit
als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50
des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen
jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für
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- 2 -
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.
§ 2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die jeweils
vorgeschriebene Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1
Nr. 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen
werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist. Im
Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden
landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei antragstellenden Personen, die Staatsangehörige eines
anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten
absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung
einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Altenpflegerin
oder Altenpfleger anerkannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Altenpflege im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung
bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht
gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller oder
der Antragstellerinnen liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt.
Bei antragstellenden Personen nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen
Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelten Ausbildung zurückbleibt.
(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung
des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass dessen Inhaberin oder
Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem
dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich
ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs.
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1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.
22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das
Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter
dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2
gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,
die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern
sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen,
von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die
Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers dieselben
Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt
ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung
des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechen, ihrer Inhaberin
und ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte
nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstellende Personen mit
einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine
Eignungsprüfung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz
geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von
denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben sind,
3. der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers eine oder mehrere reglementierte
Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht
Bestandteil des dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechenden
Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die
nach diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gefordert
wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person
vorlegt,
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Unterschiede geeignet ist. Die antragstellenden Personen haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf der Altenpflegerin oder
des Altenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher
Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der
Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die
eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden
der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich
auf die Ausübung des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers auswirken
könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang
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der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die
Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benennt nach
Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder
Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und
sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen,
die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit
dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und
die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen
übermitteln dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die
Unterlagen, die erforderlich sind, um gemäß Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG
der Europäischen Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie zu berichten.
Abschnitt 2
Ausbildung in der Altenpflege
§ 3
Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich
der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Dies umfasst
insbesondere:
1. die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen,
insbesondere den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende
und geplante Pflege,
2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der
Ausführung ärztlicher Verordnungen,
3. die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen
geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,
4. die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der Pflege, der Betreuung und
der Behandlung,
5. die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung,
6. die umfassende Begleitung Sterbender,
7. die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pflegekräften, die nicht
Pflegefachkräfte sind,
8. die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen
Angelegenheiten,
9. die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung
einschließlich der Förderung sozialer Kontakte und
10. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung
pflegender Angehöriger.
Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit anderen in der Altenpflege
tätigen Personen zusammenzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen.
§ 4
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(1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei
Jahre. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer
praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.
(2) Der Unterricht wird in Altenpflegeschulen erteilt.
(3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären
Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen
einschließt.
Abschnitte der praktischen Ausbildung können in weiteren Einrichtungen, in denen alte
Menschen betreut werden, stattfinden. Dazu gehören insbesondere:
1. psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder andere
Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie,
2. Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder
geriatrischem Schwerpunkt, oder geriatrische Fachkliniken,
3. geriatrische Rehabilitationseinrichtungen,
4. Einrichtungen der offenen Altenhilfe.
(4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule, es sei
denn, sie wird durch Landesrecht einer anderen Einrichtung übertragen. Die Abschnitte
des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind inhaltlich und organisatorisch
aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische
Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach
Absatz 3 sicherzustellen.
(5) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Falle
bis zu fünf Jahre dauern.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der
Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen
Anforderungen dienen sollen, können die Länder von den Absätzen 2, 3 und 4 sowie von
der nach § 9 zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abweichen, sofern das
Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.
Fußnote
§ 4 Abs. 1 bis 5: In Kraft gem. Nr. 2 BVerfGE v. 24.10.2002 I 4410 - 2 BvF 1/01 - mWv
1.8.2003, Abs. 6 mWv 25.10.2002
§ 5
(1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch
die zuständige Behörde, es sei denn, sie sind Schulen im Sinne des Schulrechts der
Länder. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung
bieten.
(2) Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder sind,
können als geeignet für Ausbildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende
Mindestanforderungen erfüllen:
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1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule durch eine pädagogisch
qualifizierte Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder
pflegerischen Bereich und mehrjähriger Berufserfahrung oder einem abgeschlossenen
pflegepädagogischen Studium,
2. den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden
Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und
praktischen Unterricht,
3. die Vorhaltung der für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und
Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
4. den Nachweis darüber, dass die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der
praktischen Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen auf Dauer
in Anspruch genommen werden können.
Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen
nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung über Satz 1 hinausgehende Mindestanforderungen festzulegen.
§ 6
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist sowie
1. der Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter
Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den
Hauptschulabschluss erweitert, oder
2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,
sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung
oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine
landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens
einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe nachgewiesen wird.
§ 7
(1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 verkürzt werden:
1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern,
Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit
dreijähriger Ausbildung um bis zu zwei Jahre,
2. für Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen,
Krankenpflegehelfer, Heilerziehungspflegehelferinnen, Heilerziehungspflegehelfer,
Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer um bis zu einem Jahr.
(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 im Umfang der fachlichen
Gleichwertigkeit um bis zu zwei Jahre verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene
Berufsausbildung nachgewiesen wird.
(3) Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des
Ausbildungszieles nicht gefährden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Ausbildung nach § 4 Abs. 5 entsprechend.
§ 8
(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:
1. ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich
oder Ferien und
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Altenpflegeschülerin
oder dem Altenpflegeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von
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zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen
je Ausbildungsjahr. Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch Unterbrechungen wegen
Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vierzehn Wochen, bei verkürzten Ausbildungen
nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr angerechnet.
(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, können über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten
auf Antrag angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch
erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend
verlängert werden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der Unterbrechungen den
Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.
§ 9
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des
Altenpflegers die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 sowie das Nähere über
die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen
Ausbildungsnachweis nachweisen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 4 oder 5 beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person zu erbringenden
Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50
Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe
des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie
2005/36/EG,
4. as Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1a in
Verbindung mit § 10.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
Abschnitt 3
-
Abschnitt 3
Erbringen von Dienstleistungen
§§ 10 bis 12
(weggefallen)
§ 10
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(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die
zur Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen
des § 2 Abs. 4 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
2. wenn der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers oder die Ausbildung
zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige
Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz
1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die
sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden
kann. § 1a Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der
zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie
ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle
wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten
bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen
vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Altenpflegerin und
des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt,
dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage
der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der
Dienstleister eine dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechende
Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang
rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach.
§ 2 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede
zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach
diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geforderten
Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede
so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die
öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Altenpflegerin und des
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Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1a ausüben, sind auf Antrag für
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1. sie als „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ rechtmäßig niedergelassen sind und
ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche
Qualifikation verfügen.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
eine Gleichstellung ergibt.
§ 11
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von
den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben
die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung
und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
übermitteln.
§ 12
Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Sinne des § 10 haben beim Erbringen der
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen
mit einer Erlaubnis nach § 1a. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die
zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats
dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis
§ 13
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung, der eine Person zur Ausbildung nach diesem
Gesetz einstellt, hat mit dieser einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte
Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
Träger der praktischen Ausbildung können sein:
1. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, der eine staatlich
anerkannte Altenpflegeschule betreibt,
2. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, der mit einer staatlich
anerkannten Altenpflegeschule oder einer Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts
der Länder einen Vertrag über die Durchführung praktischer Ausbildungen geschlossen
hat.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, das Nähere zur Bestimmung der Träger der
praktischen Ausbildung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
1. das Berufsziel, dem die Ausbildung dient,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
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3. Angaben über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung
gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen
Ausbildungszeit,
5. die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung,
5a. die Höhe der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten,
6. die Dauer der Probezeit,
7. die Dauer des Urlaubs,
8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck
und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden
Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Trägers
der praktischen Ausbildung sowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem
Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages
ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter unverzüglich
auszuhändigen.
(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 2 der Zustimmung der Altenpflegeschule.
§ 14
(1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für die Zeit
nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt
nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des
Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit eingeht.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die praktische Ausbildung
eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen,
4. die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in Pauschbeträgen.
§ 15
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und
sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen
Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und
Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen
der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind,
3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung gemäß § 4 Abs. 3 durchgeführt wird.
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(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem
Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren Kräften angemessen
sein.
§ 16
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen
sorgfältig auszuführen,
3. die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die
Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
§ 17
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die
gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit
nicht bei beruflicher Weiterbildung Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
oder auf Übergangsgeld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
geltenden Vorschriften bestehen.
(1a) Im dritten Ausbildungsjahr einer Weiterbildung zur Altenpflegerin oder zum
Altenpfleger, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, hat der Träger der praktischen
Ausbildung der Schülerin oder dem Schüler über die Ausbildungsvergütung hinaus
die Weiterbildungskosten entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch zu erstatten, sofern diese im dritten Ausbildungsjahr anfallen.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch
nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während
der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund
nicht abgenommen werden, so sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit
hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
§ 18
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate.
§ 19
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung
mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden, so verlängert sich
das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 20
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(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund,
2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe
der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde
liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so
wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 21
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 22
Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den
Vorschriften des Abschnitts 4 dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.
§ 23
Die §§ 13 bis 22 finden keine Anwendung auf Schüler und Schülerinnen, die Diakonissen,
Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
Abschnitt 5
Kostenregelung
§ 24
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung sowie
die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten in den Entgelten
oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenommen sind:
1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von
Ausbildungsstätten,
2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
3. die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 25.
Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollstationären Versorgung von
Pflegebedürftigen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene
Pflegeeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich die Berücksichtigung der Kosten der
Ausbildungsvergütung und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten
einschließlich einer Ausbildungsumlage (§ 25) in den Vergütungen ausschließlich nach
diesen Gesetzen.
§ 25
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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung und der nach § 17
Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten
Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort
Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn
ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu
verhindern oder zu beseitigen.
(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe
der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines
angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. Die Landesregierungen
regeln das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren.
Sie bestimmen die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2
und 3 bleibt unberührt.
(3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren nach Absatz 1 eingeführt, so ist
sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu
überprüfen.
Fußnote
§ 25: In Kraft gem. Nr. 2 BVerfGE v. 24.10.2002 I 4410 - 2 BvF 1/01 - mWv 25.10.2002
Abschnitt 6
Zuständigkeiten
§ 26
(1) Die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde
des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat; in den Fällen
des § 2 Abs. 3 bis 5 trifft die Entscheidung über die Erlaubnis die Behörde des Landes,
in dem der Antrag gestellt wurde.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7 und 8 trifft die zuständige Behörde des Landes,
in dem die antragstellende Person an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.
(2a) Die Meldung nach § 10 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes
entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
Sie fordert die Informationen nach § 11 Satz 1 an. Die Informationen nach § 11 Satz
2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf der
Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 12 erfolgt durch die zuständige
Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
Die Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus,
in dem die antragstellende Person den Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
ausübt.
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften
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§ 27
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
"Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet
werden.
Fußnote
§ 27: In Kraft gem. Nr. 2 BVerfGE v. 24.10.2002 I 4410 - 2 BvF 1/01 - mWv 1.8.2003
Abschnitt 8
Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 28
Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen findet das
Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
Abschnitt 9
Übergangsvorschriften
§ 29
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte
Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter
Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1. Das im Lande Bremen nach den Richtlinien
über die Ausbildung und die Abschlussprüfung an privaten Fachschulen für Altenpfleger
vom 29. August 1979 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1979, S. 545) ausgestellte
Abschlusszeugnis gilt ebenfalls als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur staatlich
anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger wird nach den
bisherigen landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung
erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3
vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.
§ 30
Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen
Vorschriften die staatliche Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung erhalten
haben, gelten als staatlich anerkannt oder schulrechtlich genehmigt nach § 5 Abs. 1,
sofern die Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung nicht zurückgezogen wird.
§ 31
In der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Ausbildung zu den in diesem Gesetz
geregelten Berufen bis zum 31. Juli 2006 weiterhin nach dem Berufsbildungsgesetz
durchgeführt.

AOK darf Pflege nicht bewerten

Die AOK muss ihr Bewertungsportal für Pflegeeinrichtungenhttp in wesentlichen Punkten ändern.

Das Landessozialgericht hat es der AOK untersagt, die Heime nach selbst ausgewählten Kriterien zu benoten.

www.aok-pflegeheimnavigator.de

Zeitungsartikel dazu