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Donnerstag, 16. Januar 2014

Wer muss zahlen, wenn die eigenen Eltern in ein Pflegeheim müssen ?

Wer muss zahlen, wenn die eigenen Eltern in ein Pflegeheim müssen ? Zu dieser Thematik empfehlen wir die folgende Internetseite: www.eltern-unterhalt.org Ihr Reinhard Göddemeyer ________________________________________________________________ Urteile Im Nachfolgenden sind wichtige Urteile zum Thema Elternunterhalt aufgeführt. Hierbei ist zu beachten, daß der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung auch gern einmal ändert bzw. in dem einen oder anderen Punkt präzisiert. Es gilt also immer das aktuellste Urteil zum jeweiligen Thema. Die Urteile des Bundesgerichtshofs stehen über den Urteilen der Oberlandesgerichte und Amtsgerichte. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7.8.2013 - XII ZB 269/12 Der Bundesgerichthof hat in diesem Beschluss festgestellt, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2012 - XII ZR 43/11 In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, inwieweit ein einkommensloser Ehegatte seinen Taschengeldanspruch gegen seinen verdienenden Ehegatten im Rahmen des Elternunterhaltes einzusetzen hat (Einzelheiten zur Berechnung siehe Menüpunkt Ehegatte). Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10 In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein unterhaltspflichtiges Kind gegenüber seinem unterhaltsbedürftigen Elternteil seinen für die eigene Altersvorsorge gedachten Vermögensstamm einzusetzen hat, wenn es selbst bereits das Rentenalter erreicht hat. Es wird ausgeführt, daß die Umrechnung des Kapitalvermögens in eine Rente in Anlehnung an § 14 Bewertungsgesetz erfolgt (zu Einzelheiten der Berechnung siehe Menüpunkt Vermögen). Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 25.10.2012 In diesem Fall war die psychisch erkrankte Mutter schon längere Zeit geschäftsunfähig und wurde durch eine Betreuerin gesetzlich vertreten. Die Mutter befand sich seit 1995 in verschiedenen Einrichtungen. Die Betreuerin hatte versäumt, die Versicherung in der Pflegeversicherung aufrecht zu erhalten mit der Folge, daß die Mutter nun trotz Einstufung in die Pflegestufe I keine Leistungen der Pflegeversicherung (1023 Euro) in Anspruch nehmen konnte. Gleichzeitig hatte das Sozialamt zunächst Sozialhilfe auf Darlehensbasis gewährt wegen einer Lebensversicherung auf Rentenbasis, aus der die Mutter später eine Rente in Höhe von 160 Euro monatlich erhalten sollte. Diese Lebensversicherung der Mutter hatte das Sozialamt bei Fälligkeit gekündigt und zur Rückzahlung des Darlehens an sich selbst verwendet. Das Oberlandesgericht entschied, daß der Mutter das Pflegegeld als fiktives Einkommen zugerechnet werden mußte, ebenso die 160 Euro Rente aus der privaten Lebensversicherung und das damit der Anspruch auf Elternunterhalt sich entsprechend reduzierte. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2012 - XII ZR 17/11 Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche eines unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim entstehen, grundsätzlich seine Leistungsfähigkeit mindern. Desweiteren wurde hier entschieden, daß auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern bei Gesamteinkünften bis zur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehaltes keine zusätzliche Haushaltsersparnis zu berücksichtigen zu berücksichtigen sei. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.9.2010 - XII ZR 148/09 In diesem Urteil hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob der Unterhaltsanspruch einer pflegebedürftigen Mutter gegenüber ihrem Sohn gemäß § 1611 BGB verwirkt sei, weil diese aufgrund einer psychischen Erkrankung einmalig die Kleider ihrer Kinder zerschnitten hatte, einen Waschzwang beim Beklagten verursacht hatte und die Kinder mehrfach aus der Wohnung ausgesperrt hatte sowie ab dem 9. bzw. 10. Lebensjahr des Sohnes krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, die Kinder zu betreuen und diese statt dessen vom Vater betreut wurden. Der Bundesgerichtshof hat die Verwirkung abgelehnt, weil die Mutter in der Kindheit des Sohnes versucht hatte, einen Umgangskontakt zu dem Sohn über das Gericht herzustellen und der Sohn den Umgang abgelehnt hatte. Der Sohn mußte also Elternunterhalt zahlen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.7.2010 - XII ZR 140/07 Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung vorgerechnet, wie der individuelle Familienselbstbehalt errechnet wird, wenn der Unterhaltspflichtige einen Ehegatten hat, der weniger verdient als er. Die Haushaltsersparnis durch das Zusammenleben der Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt hat er mit 10 % beziffert. Desweiteren hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung vorgerechnet, wie der Elternunterhalt sich bei mehreren leistungsfähigen Geschwistern aufteilt. Weiter war über den Bedarf eines unterhaltspflichtigen Elternteils zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof entschied, daß zum Bedarf auch der Barbetrag nach § 35 Abs.2 Satz 1 SGB XII zählt und ein Zusatzbarbetrag, der allerdings nur noch Personen gewährt wird, die bereits am 31.12.2004 Anspruch auf diesen Zusatzbarbetrag nach dem mittlerweile außer Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetz hatten. Desweiteren stellte der Bundesgerichtshof ausdrücklich klar, daß Beiträge für Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen aus dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bestritten werden müssen und nicht zusätzlich vom Einkommen abgezogen werden dürfen. Der Bundesgerichtshof bejahte die Abzugsfähigkeit der Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung, soweit der Unterhaltspflichtige die gesetzliche Grenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht habe, selbst wenn er bereits vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war. Die zusätzliche Altersvorsorge darf aber die Grenze von 5 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigen. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5.9.2006, Az: L 9 SO 48/06 ER Das Landessozialgericht hat hier entschieden, daß auch der Ehegatte nach § 117 SGB XII dem Sozialamt des gegebenenfalls unterhaltspflichtigen Kindes Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilen muß, daß das Sozialamt den Bescheid für die Auskunftsverpflichtung für sofort vollziehbar erklären kann und das das Sozialgericht nicht die Unterhaltsverpflichtung des Schwiegerkindes an sich zu prüfen hat, weil dies dem Familiengericht obliegt. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.8.2006 - XII ZR 98/04 Diese Entscheidung ist maßgeblich für die Berechnung des dem unterhaltpflichtigen Kind zu belassenden Schonvermögens für seine Altersvorsorge. Der Unterhaltsschuldner ist berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rente bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersvorsorge aufzuwenden. Eine monatliche Sparrate ist auf ein Berufsleben von 35 Jahren hochzurechnen bei einer Rendite von 4 %. Von dem 35 jährigen Berufsleben ist auch auszugehen, wenn der Unterhaltspflichtige die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, weil eine fortdauernde Vollbeschäftigung bis zum 65. Lebensjahr nicht gesichert sei. Das auf diese Art gewonnene Kapital muß dem Unterhaltspflichtigen auch für die Alterssicherung zur Verfügung stehen und ist damit dem Elternunterhalt entzogen. Ob unter Umständen auch von einem längeren Berufsleben ausgegangen werden kann, wenn jemand bereits mit 20 Jahren begonnen hat zu arbeiten, hat der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich gesagt, es wäre aber konsequent. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof auch Rücklagen für ein neues Auto unter bestimmten Umständen dem Elternunterhalt entzogen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.5.2004 - XII ZR 304/02 In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber der Tochter verwirkt ist, weil die Mutter ihre Tochter mit ca. 1, 5 Jahren bei den Großeltern untergebracht hatte, welche später auch das Sorgerecht erhalten haben. Dann ist die Mutter mit ihrem zweiten Ehemann in die USA ausgewandert und hat dort vier weitere Kinder bekommen. Die ganze Zeit hat sich die Mutter, mit Ausnahme von ein paar Monaten, nicht um einen stetigen Kontakt mit ihrer Tochter in Deutschland bemüht, der nach dem Bundesgerichtshof auch rein brieflich oder telefonisch hätte sein können. Daher ist der Bundesgerichtshof im Ergebnis von einer schweren Verfehlung der Mutter ausgegangen, die im Unterlassen elterlicher Pflichten lag, welche darin bestanden hätten, daß die Mutter weiter Kontakt zu ihrer Tochter gehalten hätte, um an ihrem Leben und ihrer Entwicklung Anteil zu nehmen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.7.2004 - XII ZR 272/02 In diesem Urteil wird entschieden, daß ein Elternteil mit seinem Einkommen zunächst seinen eigenen Bedarf (in diesem Fall Heimkosten und Barbetrag) decken muß. Reicht sein Einkommen dafür aus, hat das Elternteil gegen seine Kinder keinen Unterhaltsanspruch mehr. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die nicht pflegebedürftige Ehefrau des Elternteils mit diesem sozialhilferechtlich in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und wiederum gegen den Elternteil einen Unterhaltsanspruch hat. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob das Elternteil noch Vertragspartner des Mietvertrages der Ehewohnung und des Energieversorgers ist und dementsprechend die Kosten dort trägt. Das spielt allein für die Frage der gewährten Sozialhilfe eine Rolle, nicht jedoch für den Unterhaltsanspruch des Elternteils gegen seine Kinder. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2003 XII - ZR 122/00 Dieses Urteil befaßt sich mit der Problematik, inwiefern eine auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommene Ehefrau mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt leistungsfähig ist, wenn sie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nur mit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muss und ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist. Desweiteren geht es um die Verpflichtung eines - im Übrigen einkommenslosen - Ehegatten, das ihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.2.2003 XII ZR 67/00 Zum Unterhaltsbedarf eines - noch einen eigenen Haushalt führenden - Elternteils gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß auch ein über den von Sätzen des Sozialamtes liegender Wohnbedarf anzuerkennen ist, wenn ein Umzug - in diesem Fall aus finanziellen Gründen - nicht zumutbar ist. Mit Rücksicht darauf können die Eltern von ihren Kindern keinen Unterhalt entsprechend ihrem früheren Lebensstandard beanspruchen. Als angemessener Unterhalt müssen aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzminimum der Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs zu bewerten sind. In diesem Fall wurde ein Wohnbedarf von 762 DM statt 650 DM anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat weiter in diesem Urteil entschieden, daß einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen ist, einen Anteil von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung einzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft (siehe generell zur Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgebeiträgen auch den Menüpunkt Einkommen).

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