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Freitag, 21. Oktober 2011

Scheinselbstständigkeit ?

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 27.06.2005
- S 3 RA 134/03 -
Zur Sozialversicherungspflicht freier Mitarbeiter eines Pflegedienstes, § 7 Abs.1 SGB VI

Das Gericht hatte darüber zu befinden, ob die beigeladenen sogenannten „freien Mitarbeiter“ des klagenden sozialen Pflegedienstes zu diesem in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs.1 SGB VI stehen.


Der als gemeinnütziger Verein organisierte Kläger vermittelt seinen Mitgliedern im Bedarfsfall geeignete Pflegekräfte. Hierfür setzt er sowohl freie als auch fest angestellte Mitarbeiter ein, die die jeweils erforderlichen Pflegeleistungen in gleicher Weise erbringen. Das Gericht stellte unter Würdigung der Gesamtumstände fest, dass zwischen den Tätigkeiten der beiden Mitarbeitergruppen kein wesentlicher Unterschied besteht und auch die beigeladenen Pflegekräfte im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger tätig werden.

Die Pflegeleistungen werden zu den von den Krankenkassen vorgegebenen Stundensätzen erbracht; eigene Gestaltungsmöglichkeiten bestehen für die Pflegekräfte hierbei nicht. Auch sind sie zur persönlichen Erbringung der Pflegeleistung verpflichtet. Verhinderungsfälle wie z.B. Krankheit oder Urlaub werden dem Kläger mitgeteilt, der dann für geeigneten Ersatz sorgt. Die hierdurch bestehende Eingliederung der freien Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation des Klägers i.S. der Regelung des § 7 Abs.1 SGB VI wird auch nach außen im Verhältnis zu den zu pflegenden Personen (Pflegestelle) deutlich: Das vom Kläger verwendete Auftragsformular zur Erbringung der im Einzelnen dort aufgeführten Pflegeleistungen wird vom Kläger und der zu pflegenden Person bzw. deren Angehörigen unterzeichnet – die jeweilige Pflegekraft ist hierbei nicht beteiligt. Auch die Abrechnung der erbrachten Pflegeleistungen erfolgt nicht zwischen der Pflegestelle und den beigeladenen Pflegekräften direkt, sondern über ein Anderkonto des Klägers, der die von den beigeladenen Pflegekräften eingereichten Rechnungen zunächst prüft und dann an die Pflegestelle weiterleitet. Damit besteht zwischen dem Kläger und den sogenannten „freien Mitarbeitern“ ein sozialversicherungspflichtiges, abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

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