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Dienstag, 1. November 2011

Urteil des Bundessozialgerichts: Familienpflegerin ist meistens selbstständig

Urteil des Bundessozialgerichts: Familienpflegerin ist meistens selbstständig


Kassel/Essen. Die Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin ist grundsätzlich sowohl im Rahmen einer Beschäftigung als auch im freien Dienstverhältnis möglich. Aktuell hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Familienpflegerin selbtstständig tätig ist, wenn die Merkmale einer frei bestimmten Tätigkeit insgesamt überwiegen (BSG-Urteil vom 29. September 2011, Az.: B 12 R 17/09). Auch wenn im konkreten Fall die Kunden durch einen ambulanten Pflegedienst akquiriert wurden, konnte die Familienpflegerin weitestgehend frei über ihre Arbeitskraft verfügen.

Wie die Rechtsanwältin Isabel Bierther in der Wochenzeitung CAREkonkret schreibt, gab es eine Vereinbarung von pauschalen Tagessätzen, so dass die Familienpflegerin selbst das Betriebsrisiko trug. "Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass alle Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste selbstständig sind, wenn sie hauswirtschaftliche oder pflegenahe Arbeiten verrichten", so Bierther. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls.

Zum Hintergrund: Die Rentenversicherung hatte die Familienpflegerin als Arbeitnehmerin eingeordnet, wogegen sich der private ambulante Pflegedienst wehrte. Die Familienpflegerin hatte mehrere Pflegedienste als Kooperationspartner.


Alltagshilfen und Betreuung: Franchise-Netzwerk Home Instead Senior Care aus den USA eröffnet Deutschlandzentrale



Köln. Das Franchise-Netzwerk Home Instead Senior Care aus den USA hat jetzt in Frechen bei Köln seine Deutschlandzentrale eröffnet. Auf den Pilotbetrieb, den es seit 2008 in Köln gibt, sollen nun weitere Ableger in anderen Regionen folgen. Betreuungskräfte kümmern sich um den Haushalt, lesen aus der Zeitung vor oder gehen mit den Senioren spazieren. Für alles andere kommt der ambulante Pflegedienst.

In Deutschland ist Home Instead Seniorenbetreuung für die Pflegekasse und das Finanzamt ein Pflegedienst. Für Jörg Veil, geschäftsführender Gesellschafter, ist der Pilotbetrieb etwas völlig anderes: "Wir haben einen ganz anderen Fokus. Wir bieten stundenintensive Betreuungsdienstleistungen und keine Behandlungspflege." Man möchte auch nicht in Wettbewerb mit klassischen Pflegediensten und den Wohlfahrtsverbänden treten, sondern mit diesen zusammenarbeiten. "Wir können ganz kurzfristig für viele Stunden einspringen: Über Nacht, 24-Stunden-Betreuung, Verhinderungspflege und manchmal auch Familienpflege das sind unsere Einsatzgebiete."

Angeboten werden reine Begleitung zuhause, hauswirtschaftliche Hilfen, Unterstützung bei der Grundpflege und Betreuung von Demenzkranken. Mit einigen Pflegediensten besteht ein Kooperationsvertrag für Leistungen nach § 45b SGB XI und die hauswirtschaftliche Versorgung.
(Quelle: nawa, CAREkonkret Nr.42/2010)




Alltagshilfen: Hausengel öffnet Franchise-Netzwerk für selbstständige Betreuungskräfte


Ebsdorfergrund-Heskem. Das Unternehmen Hausengel GmbH öffnet sein Franchise-Netzwerk jetzt auch für deutsche selbständige Betreuungskräfte, nachdem es Anfang 2010 ein Franchise-System für europäische selbständige Betreuungskräfte eingeführt hatte.
Die Hausengel können nach eigenen Angaben als Franchise-Geber mit ihren bundesweiten Strukturen und Kooperationen Aufträge vermitteln. Die Betreuungskräfte als Franchise-Nehmer behielten aber alle Freiheiten der unternehmerischen Selbständigkeit und entscheiden, welche Aufträge sie annehmen, welche Vereinbarungen sie im Detail mit den betreffenden Familien treffen. Außerdem könnten sie eigenständig Kooperationen mit Pflegediensten, weiteren Dienstleistern, Haushaltshilfen oder anderen Betreuungskräften eingehen.
Familien sollen dadurch nicht nur Hilfe bei der Rund-um-die-Uhr-Betreuung eines Angehörigen in den eigenen vier Wänden, sondern alternativ dazu auch stunden- oder tageweise Unterstützung innerhalb lokaler und regionaler Strukturen bekommen.

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